Verkündungsdatum: 05.11.2016
Erlass einer Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets der Blumenthaler Aue und der Beckedorfer Beeke
im Bereich der Stadtgemeinde Bremen
(Überschwemmungsgebietsverordnung Blumenthaler Aue/Beckedorfer Beeke – ÜSGV- Blumenthaler Aue/Beckedorfer Beeke)
Nach § 76 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist Bremen dazu verpflichtet, als Überschwemmungsgebiete die Gebiete festzusetzen, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren (HQ 100) zu erwarten ist. Gemäß § 76 Abs. 4 WHG ist die Öffentlichkeit über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren und ihr Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Für die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets ist gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 4 des Bremischen Wassergesetzes (BremWG) die obere Wasserbehörde zuständig.
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr beabsichtigt deshalb, eine Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets der Blumenthaler Aue und der Beckedorfer Beeke im Bereich der Stadtgemeinde Bremen auf Grundlage des § 58 Absatz 1 des Bremischen Wassergesetzes (BremWG) zu erlassen.
Der entsprechende Verordnungsentwurf nebst Begründung sowie die dazugehörige Karte liegen gemäß § 76 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Zeit vom 07.11.2016 bis zum 06.12.2016 einschließlich bei den folgenden Behörden während der üblichen Dienstzeiten zur Einsicht aus:
- Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Hanseatenhof 5, 28195 Bremen, Zimmer 105
und bei folgenden Ortsämtern zu den jeweils üblichen Sprechzeiten:
- Ortsamt Vegesack, Gerhard-Rohlfs-Str. 62, 28757 Bremen
- Ortsamt Blumenthal, Landrat-Christians-Str. 107, 28779 Bremen
Außerdem sind der Verordnungsentwurf und die dazugehörige Karte auf der Internetseite des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr unter dem Link
http://www.bauumwelt.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen213.c.23706.de
einzusehen.
Jeder, dessen Belange durch die Verordnung berührt werden, kann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich zum 20.12.2016, eine schriftliche Stellungnahme beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Referat 34, Contrescarpe 72, 28195 Bremen oder beim jeweiligen Ortsamt einreichen.
Durch die Einsichtnahme in die Unterlagen entstehende Kosten (wie Fahrtkosten, Arbeitsausfall) werden nicht erstattet.
Soweit nicht ortsansässige Grundstückseigentümer durch die geplante Verordnung betroffen sind, werden die schuldrechtlich oder sachenrechtlich Befugten (Mieter, Pächter, Entleiher, rechtmäßige Besitzer usw.) gebeten, die Eigentümer der Grundstücke von der geplanten Ausweisung zu unterrichten.
Bremen, den 31.10.2016
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