Verkündungsdatum: 20.02.2016
Erlass einer Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets der Schönebecker Aue im Bereich der Stadtgemeinde Bremen (Überschwemmungsgebietsverordnung Schönebecker Aue – ÜSGV-Schönebecker Aue)
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr beabsichtigt, eine Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets der Schönebecker Aue im Bereich der Stadtgemeinde Bremen auf Grundlage des § 58 Absatz 1 des Bremischen Wassergesetzes (BremWG) zu erlassen.
Der entsprechende Verordnungsentwurf nebst Begründung sowie die dazugehörige Karte liegen gemäß § 76 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Zeit vom 22.02.2016 bis zum 21.03.2016 einschließlich bei den folgenden Behörden während der üblichen Dienstzeiten zur allgemeinen Einsicht aus:
‒ Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Hanseatenhof 5, 28195 Bremen, Zimmer 105
und bei folgendem Ortsamt zu den üblichen Sprechzeiten:
‒ Ortsamt Vegesack, Gerhard-Rohlfs-Str. 62, 28757 Bremen
Jeder, dessen Belange durch die Verordnung berührt werden, kann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich zum 04.04.2016, eine schriftliche Stellungnahme beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Referat 34, Contrescarpe 72, 28195 Bremen oder beim jeweiligen Ortsamt abgeben.
Durch die Einsichtnahme in die Unterlagen entstehende Kosten (wie Fahrtkosten, Arbeitsausfall) werden nicht erstattet.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Werden fristgerecht Einwendungen erhoben, so werden diese in einem Termin erörtert, der amtlich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Werden von mehr als 50 Beteiligten Einwendungen erhoben, so kann die Benachrichtigung von dem Erörterungstermin und die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Einwendungen gleichförmiger Eingaben, die die vorstehenden Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist, bleiben unberücksichtigt. Im Übrigen können solche Einwendungen insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben.
Soweit nicht ortsansässige Grundstückseigentümer durch die geplante Verordnung betroffen sind, werden die schuldrechtlich oder sachenrechtlich Befugten (Mieter, Pächter, Entleiher, rechtmäßige Besitzer usw.) gebeten, die Eigentümer der Grundstücke von der geplanten Ausweisung zu unterrichten.
Bremen, den 19.02.2016