Sie sind hier:
  • Festsetzung der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2017 durch öffentliche Bekanntmachung

Festsetzung der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2017 durch öffentliche Bekanntmachung

Verkündungsdatum: 17.12.2016

Weser-Kurier vom 17. Dezember 2016

Festsetzung der Hundesteuer

für das Kalenderjahr 2017 durch öffentliche Bekanntmachung
(§§ 5 und 6 des Bremischen Abgabengesetzes vom
15.05.1962 in der zurzeit geltenden Fassung - SaBremR 60 - a - 1)

Die Hundesteuer wird in der Stadtgemeinde Bremen im Kalenderjahr 2017 nach dem gleichen Steuersatz wie im Kalenderjahr 2016 erhoben. Eine Festsetzung der Hundesteuer durch schriftlichen Steuerbescheid erfolgt nur, wenn

            1. die Steuerpflicht neu begründet wird,

            2. der Jahresbeitrag der Steuerschuld sich ändert.

Die nach gleich bleibender Bemessungsgrundlage zu erhebende Hundesteuer wird im Übrigen für das Kalenderjahr 2017 hiermit allgemein in der Höhe festgesetzt, wie sie sich aus dem letzten Steuerbescheid ergibt. Für die Steuerpflichtigen (Hundehalter) treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Die im Kalenderjahr 2016 gewährten Vergünstigungen für das Halten von Dienst-, Blindenführ-, Hilfs- und Wachhunden werden auch für das Kalenderjahr 2017 gewährt, soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

Die Hundesteuer 2017 ist am 15.01.2017 mit dem Jahresbetrag i.H.v. 150,00 Euro auf eines der folgenden Konten der zuständigen Finanzkasse zu entrichten:

Bremer Landesbank, IBAN DE46 2905 0000 1070 1100 02, BIC BRLADE 22 oder

Sparkasse in Bremen, IBAN DE68 2905 0101 0001 0906 46, BIC SBREDE 22

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Einspruch erhoben werden. Ein Rechtsbehelf ist beim Finanzamt Bremen-Nord, Rudolf-Hilferding-Platz 1, 28195 Bremen schriftlich einzureichen, diesem elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift zu erklären.

Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer nicht gehemmt und die Erhebung der festgesetzten Beträge nicht aufgehalten, es sei denn, dass die Vollziehung des Steuerbescheides ausgesetzt oder Stundung gewährt worden ist.

Hundesteuermarken

Es gelten weiterhin die Steuermarken (blaufarbiges Achteck) 2014-2017. Ersatzmarken sind kostenpflichtig.

Bremen, den 30.11.2016