Verkündungsdatum: 28.11.2020
Festsetzung der Hundesteuer der Stadtgemeinde Bremen für das Kalenderjahr 2021 durch öffentliche Bekanntmachung gemäß §§ 5 und 6 des Bremischen Abgabengesetzes i.V.m. § 122 Absatz 4 der Abgabenordnung
Für alle steuerpflichtigen Personen, bei denen sich die Bemessungsgrundlage nach § 5 Absatz 1 des Ortsgesetzes über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadtgemeinde Bremen seit der letzten Festsetzung laut Steuerbescheid nicht geändert hat, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2021 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Dabei wird die Hundesteuer nach dem gleichen Steuersatz wie im Kalenderjahr 2020 erhoben.
Für die steuerpflichtige Person treten mit dieser öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Die im Kalenderjahr 2020 gewährten Vergünstigungen (Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen) werden auch für das Kalenderjahr 2021 gewährt, soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Die Hundesteuer 2021 ist am 15. Januar 2021 fällig. Steuerpflichtige Personen, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, werden gebeten unter Angabe der Hundesteuernummer (und nicht die Hundemarkennummer) die Hundesteuer – wie zuletzt festgesetzt – auf eines der folgenden Konten der zuständigen Finanzkasse zu entrichten:
Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Hundesteuerbescheide für das Kalenderjahr 2021 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zum darin genannten Fälligkeitstag zu entrichten.
Sollte sich die Steuerpflicht im Kalenderjahr 2021 neu begründet oder sich die Bemessungsgrundlage geändert haben, hat dies die steuerpflichtige Person innerhalb zwei Wochen danach der zuständigen Hundesteuerstelle anzuzeigen.
Alle Informationen und Formulare finden Sie auch im Internet unter:
https://www.finanzen.bremen.de/info/hundesteuer
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Einspruch erhoben werden. Ein Rechtsbehelf ist bei der Hundesteuerstelle im Finanzamt Bremen, Rudolf-Hilferding-Platz 1, 28195 Bremen (Postfach 10 57 29, 28057 Bremen) schriftlich einzureichen, dieser elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift zu erklären.
Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Hundesteuer nicht gehemmt und die Erhebung der festgesetzten Beträge nicht aufgehalten, es sei denn, dass die Vollziehung der Hundesteuer ausgesetzt oder Stundung gewährt worden ist.
Datenschutzhinweis:
Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik "Datenschutz") oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt.
Hundesteuermarken:
Alle Hunde müssen mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen sein. Die aktuelle Hundesteuermarke ist rot und vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2021 gültig. Ersatzmarken sind gebührenpflichtig.
Bremen, den 16.11.2020, Finanzamt Bremen
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