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  • • Widerspruchsmöglichkeit gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern der Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören

• Widerspruchsmöglichkeit gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern der Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören

Verkündungsdatum: 24.10.2020

Weser-Kurier vom 24. Oktober 2020

Widerspruchsmöglichkeit gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern der Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören

Nach § 42 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft folgende Daten von Familienangehörigen ihrer Mitglieder übermitteln, auch wenn diese nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören: Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift, Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie das Sterbedatum.

Familienangehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern

Die Betroffenen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.

Widersprüche gegen die Auskunftserteilung können formlos schriftlich beim Bürgeramt, Re-ferat Meldeangelegenheiten, Postfach 10 78 49, 28078 Bremen, oder bei den BürgerServiceCentern eingereicht werden. Entsprechende Vordrucke sind dort ebenfalls erhältlich oder können im Internet unter www.service.bremen.de (Dienstleistung: „Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlungen nach dem Bundesmeldegesetz“) abgerufen werden.

Bürgerinnen und Bürger, die bereits in der Vergangenheit eine derartige Erklärung abgegeben haben, müssen diese nicht erneuern. Bereits eingetragene Übermittlungssperren gelten so lange, bis sie durch Erklärung gegenüber dem Referat für Meldeangelegenheiten oder bei den BürgerServiceCentern zurückgenommen werden.

Bremen, den 09.10.2020, Bürgeramt Bremen

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