Sie sind hier:
  • Öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren für die Entnahme von Grundwasser im Striekenkamp in Bremen-Blumenthal

Öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren für die Entnahme von Grundwasser im Striekenkamp in Bremen-Blumenthal

Verkündungsdatum: 17.06.2023

Weser-Kurier vom 17. Juni 2023

Öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren für die Entnahme von Grundwasser im Striekenkamp in Bremen-Blumenthal

Die wesernetz Bremen GmbH, Theodor-Heuss-Allee 20, 28215 Bremen hat am 15. Mai 2023 die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 8 in Verbindung mit § 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 5) für die Entnahme von Grundwasser in einer Menge von 1,5 Mio. m³/Jahr zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung im Striekenkamp in Bremen-Blumenthal beantragt.

Die Grundwasserentnahme erfolgt aus dem Brunnen BR 16 (Flur 139, Flurstück 185/3). Für die Entnahme im Striekenkamp ist die Bewilligung aus dem Jahre 1993 über 1,5 Mio. m³/Jahr abgelaufen. Es wird eine erneute Erteilung dieser Bewilligung beantragt.

Hierfür ist gemäß § 11 WHG die Durchführung eines förmlichen Bewilligungsverfahrens durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Obere Wasserbehörde, erforderlich.

Eine Prüfung der Antragsunterlagen hat ergeben, dass nach überschlägiger Betrachtung aller Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG keine UVP-Pflicht besteht, da das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist somit nicht erforderlich.

Die Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom 20. Juni bis 19. Juli 2023 während der Dienststunden bei den folgenden Stellen zur allgemeinen Einsichtnahme aus:

  • Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
    Zimmer 5.10
    An der Reeperbahn 2
    28217 Bremen

nach vorheriger telefonischer Vereinbarung
unter der Tel.-Nr. 361 – 54135 oder Tel.-Nr. 361 – 2425

  • Ortsamt Blumenthal
    Landrat-Christians-Straße 99 A
    28779 Bremen

nach vorheriger telefonischer Vereinbarung
unter der Tel.-Nr. 361 – 7420 oder Tel.-Nr. 361 – 7424

Zudem können die Antragsunterlagen ab sofort auf der Internetseite https://www.uvp-verbund.de/trefferanzeige;jsessionid=3EAA80D6DBCFEF115C6D7D2259E265B5?docuuid=38c01504-2ba8-4402-bdb9-50c82a10918b

Durch die Einsichtnahme in die Antragsunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

Etwaige Einwendungen von Betroffenen oder Stellungnahmen von anerkannten Umweltverbänden sind bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung, also bis zum 2. August 2023, bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau und beim Ortsamt Blumenthal schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Bewilligungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Im Rahmen dieses Bewilligungsverfahrens werden u.a. auch personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) zur Durchführung des Verfahrens automatisiert verarbeitet.

Die Obere Wasserbehörde der SKUMS wird alle im Rahmen des Anhörungsverfahrens eingehenden Äußerungen einschließlich der darin enthaltenen persönlichen Angaben der Antragstellerin zur Stellungnahme zuleiten. Soweit Name und Anschrift bei Weiterleitung der Einwendung an die Antragstellerin unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Rahmen der Äußerung hinzuweisen. In diesem Fall sind die Gründe mitzuteilen, welche Nachteile durch die Weitergabe der Daten befürchtet werden.

Werden gegen den Antrag fristgerecht Einwendungen erhoben, so werden diese in einem Termin erörtert, der ortsüblich bekanntgemacht wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die anerkannten Umweltverbände, die Stellungnahmen abgegeben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt gem. § 17 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2015 (Brem.GBl. S. 15) derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Einwendungen gleichförmiger Eingaben, die die vorstehenden Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist, bleiben unberücksichtigt. Ferner können gem. § 17 BremVwVfG solche Einwendungen insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben.

Gemäß § 99 Abs. 2 Bremisches Wassergesetz (BremWG vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262), zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 5 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1486, 1581) wird darauf hingewiesen,

  • dass nach Ablauf der Einwendungsfrist eingehende Einwendungen nicht berücksichtigt werden;
  • dass nach Ablauf der Einwendungsfrist erhobene Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen nur in einer nachträglichen Entscheidung berücksichtigt werden können, wenn die Betroffenen die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnten (§ 14 Abs. 6 WHG);
  • dass vertragliche Ansprüche durch die Bewilligung nicht ausgeschlossen werden.

Über die erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die obere Wasserbehörde entschieden.

Bremen, den 14.06.2023

Weitere Informationen