Verkündungsdatum: 12.04.2025
Der Bremische Deichverband am rechten Weserufer hat die wasserrechtliche Planfeststellung für die „Erhöhung des Landesschutzdeiches im Bereich Speicherquartier Vegesack in Bremen“ gem. § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG[1]) in Verbindung mit §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG[2]) beantragt.
Entsprechend den Vorgaben des Generalplans Küstenschutz ist geplant, die Hochwasserschutzanlage im Speicherquartier Vegesack in Bremen auf einer Länge von ca. 400 m an die aktuelle Bestickhöhe von +7,90 mNN anzupassen. Hierfür wird eine Hochwasserschutzwand bestehend aus einer Winkelstützwand (ca. 325 m) und einer Spundwand (ca. 55 m) errichtet sowie eine Anhebung der Straße „Zum Alten Speicher“ durchgeführt. Das Vorhabengebiet verläuft zwischen dem Deichschart im nördlichen Bereich des Speicherquartiers und dem Wendekreis der Straße „Zum alten Speicher“ und grenzt an das Gebäude der „vier Deichgrafen“ an.
Hierfür ist die Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens durch die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft (SUKW), Obere Wasserbehörde, erforderlich.
Es ist festgestellt worden, dass das Vorhaben gemäß § 7 i.V.m. Nr. 13.13 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hat und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Die Planunterlagen können in der Zeit vom 15.04.2025 bis 14.05.2025 ausschließlich nach vorheriger telefonischer Anmeldung bei der folgenden Stelle eingesehen werden:
Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
An der Reeperbahn 2
Raum 5.09
28217 Bremen
Tel: 0421/361-29098
Zudem können die Planunterlagen ab sofort auf der Internetseite Wasserrechtliche Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren - Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft eingesehen werden.
Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
Etwaige Einwendungen von Betroffenen oder Stellungnahmen von anerkannten Umweltverbänden sind bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung, also bis zum 28.05.2025, bei der SUKW, Obere Wasserbehörde, schriftlich oder nach vorheriger telefonischer Anmeldung zur Niederschrift vorzubringen. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist eingehende Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind für das Planfeststellungsverfahren ausgeschlossen.
Werden gegen den Plan fristgerecht Einwendungen erhoben, so werden diese in einem Termin erörtert, der ortsüblich bekanntgemacht wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt gemäß § 17 VwVfG derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Einwendungen gleichförmiger Eingaben, die die vorstehenden Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist, bleiben unberücksichtigt. Andernfalls können solche Einwendungen insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben.
Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen nach Landes- oder Bundesrecht, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (§ 75 Abs. 1 VwVfG).
Über die erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an die Einwender und den Vereinigungen, über deren Stellungnahme entschieden wurde, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
[1] Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist.
[2] Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist.
Bremen, den 11.04.2025, Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft