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Öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen für das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren Erneuerung der Nordmole in Bremerhaven

Verkündungsdatum: 07.03.2024

Die bremenports GmbH & Co. KG hat im Auftrag der Freien Hansestadt Bremen (Land), vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation (SWHT), die wasserrechtliche Planfeststellung für den Neubau der Nordmole in Bremerhaven gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit §§ 72 ff. des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) beantragt. Die Nordmole soll nördlich des Geestevorhafens im Außendeichsbereich an der Weser im Blexer Bogen errichtet werden. Die neue Nordmole ersetzt dabei die inzwischen weitgehend zurückgebaute Mole, wird aber in einer geänderten Lage realisiert.

Der Ersatzneubau umfasst die Erneuerung der Nordmole einschließlich erforderlicher Anschlüsse und sonstiger Anlagen, sofern diese im Zusammenhang mit der Errichtung der Mole erforderlich sind.

Es werden folgende bauliche Maßnahmen beantragt:

  • Die Herstellung einer Mole
  • Die Neuerrichtung eines Molenturms mit Befeuerung
  • Die Umgestaltung des Sandstrandes und Ergänzung um eine Badelagune
  • Die Herstellung eines wasserseitigen Zufahrtbereichs
  • Die Herstellung einer Zuwegung zum Strandbad
  • Die Herstellung eines Weges zum Molenturm
  • Die bauzeitliche Nutzung von Flächen

Hierfür ist die Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens durch die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft (SUKU), Obere Wasserbehörde, erforderlich.

Es ist festgestellt worden, dass für das Vorhaben gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Die nach § 15 Abs. 2 des UVPG vorgelegten entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens beinhalten:

  • Erläuterungsbericht, Stand Januar 2024
  • Allgemeinverständliche Zusammenfassung der Umweltauswirkungen nach § 16 Abs. 1 UVPG, Stand Februar 2024
  • Umweltverträglichkeitsprüfungs-Bericht (UVP-Bericht), Stand Februar 2024
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP), Stand September 2023
  • Untersuchung zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, Stand September 2023
  • Natura 2000 – Verträglichkeitsuntersuchung (FFH-VU), Stand September 2023
  • Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie, Stand September 2023

Die Antragsunterlagen können gem § 73 Abs. 3 BremVwVfG in der Zeit vom 13.03.2024 bis 12.04.2024 ausschließlich nach vorheriger telefonischer Anmeldung bei der folgenden Stelle eingesehen werden:

Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
Dienstort Bremerhaven
Bussestraße 27-29
27570 Bremerhaven
Telefon: 0471/596-13173 oder -13145

Zudem können die Planunterlagen ab sofort auf der Internetseite www.bauumwelt.bremen.de eingesehen werden.

Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

Etwaige Einwendungen von Betroffenen oder Stellungnahmen von anerkannten Umweltverbänden sind bis spätestens 1 Monat nach Beendigung der Auslegung, also bis zum 13.05.2024, bei der Senatorin für Umwelt, Klimaschutz und Wissenschaft, obere Wasserbehörde schriftlich oder nach vorheriger telefonischer Anmeldung zur Niederschrift vorzubringen. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen.

Im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens werden u.a. auch personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) zur Durchführung des Verfahrens automatisiert verarbeitet.

Die Planfeststellungsbehörde wird alle im Rahmen des Anhörungsverfahrens eingehenden Äußerungen einschließlich der darin enthaltenen persönlichen Angaben der Trägerin des Vorhabens zur Stellungnahme zuleiten. Soweit Name und Anschrift bei Weiterleitung der Einwendung an die Trägerin des Vorhabens unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Rahmen der Äußerung hinzuweisen. In diesem Fall sind die Gründe mitzuteilen, welche Nachteile durch die Weitergabe der Daten befürchtet werden.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist eingehende Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind für das Planfeststellungsverfahren ausgeschlossen. Werden gegen den Plan fristgerecht Einwendungen erhoben, so werden diese in einem Termin erörtert, der ortsüblich bekanntgemacht wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die anerkannten Umweltverbände, die Stellungnahmen abgegeben haben, können sowohl von dem Erörterungstermin als auch von der Online-Konsultation durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt gem. § 17 BremVwVfG derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Einwendungen gleichförmiger Eingaben, die die vorstehenden Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist, bleiben unberücksichtigt. Ferner können solche Einwendungen insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben.

Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen nach Landes- oder Bundesrecht, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Trägerin des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (§ 75 Abs. 1 BremVwVfG).

Über die erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Entscheidung wird gemäß § 27 UVPG i.V.m. § 74 BremVwVfG öffentlich bekannt gemacht und zur Einsicht ausgelegt.

Die Zustellung der Entscheidung an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Bremerhaven, den 07.03.2024, Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft