Verkündungsdatum: 08.07.2023
Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen hat am 08.06.2023 die wasserrechtliche Planfeststellung für den Neubau der nordöstlichen Ufereinfassung im Bereich des Kalihafens in Bremen-Häfen gem. § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit §§ 72 ff. Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG) beantragt.
Es ist vorgehsehen, die nordöstliche Kaje des Kalihafens auf einer Länge von rund 230 Metern einschließlich erforderlicher Anschlüsse neu herzustellen. Diese infrastrukturelle Weiterentwicklung hat zum Ziel, einen öffentlichen Liegeplatz für die Schiffsgröße Großmotorgüterschiffe (GMS) vorhalten zu können, die ein Gewicht von mehr als 1 350 t erreicht. Ergänzend sollen die Umschlagmöglichkeiten verbessert werden. Die neue Kaje soll in einem Abstand von 13,50 Metern zur bestehende Kaje errichtet, mit Sand hinterfüllt und an den Bestand angeschlossen werden. Die beanspruchte Fläche für die Kaje beträgt insgesamt rund 3 240 m².
Das Vorhaben ist mit einer wesentlichen Umgestaltung des Gewässers verbunden.
Hierfür ist die Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens durch die obere Wasserbehörde bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft erforderlich.
Es ist festgestellt worden, dass für das Vorhaben gemäß § 7 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Die nach § 15 Abs. 2 des UVPG vorgelegten entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens beinhalten:
Die Antragsunterlagen können gem. § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG i.V.m. § 73 Abs. 3 BremVwVfG in der Zeit vom 11.07.2023 bis 10.08.2023 nach vorheriger telefonischer Anmeldung bei den folgenden Stellen eingesehen werden:
Zudem können die Planunterlagen ab sofort auf den Internetseiten www.uvp-verbund.de und www.bauumwelt.bremen.de eingesehen werden.
Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
Etwaige Einwendungen von Betroffenen oder Stellungnahmen von anerkannten Umweltverbänden sind gem. § 21 UVPG bis spätestens einen Monat nach Beendigung der Auslegung, also bis zum 10.09.2023, bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft, Obere Wasserbehörde, schriftlich oder nach vorheriger telefonischer Anmeldung zur Niederschrift vorzubringen. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen.
Im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens werden u.a. auch personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) zur Durchführung des Verfahrens automatisiert verarbeitet.
Die Planfeststellungsbehörde wird alle im Rahmen des Anhörungsverfahrens eingehenden Äußerungen einschließlich der darin enthaltenen persönlichen Angaben der Trägerin des Vorhabens zur Stellungnahme zuleiten. Soweit Name und Anschrift bei Weiterleitung der Einwendung an die Trägerin des Vorhabens unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Rahmen der Äußerung hinzuweisen. In diesem Fall sind die Gründe mitzuteilen, welche Nachteile durch die Weitergabe der Daten befürchtet werden.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist eingehende Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind für das Planfeststellungsverfahren ausgeschlossen.
Werden gegen den Plan fristgerecht Einwendungen erhoben, so werden diese in einem Termin erörtert, der ortsüblich bekanntgemacht wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Sofern der Erörterungstermin planmäßig innerhalb des Gültigkeitszeitraums des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) stattfinden würde, wird er aufgrund der Corona-Pandemie gem. § 5 Abs. 2 PlanSiG durch eine Online-Konsultation ersetzt. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von der Online-Konsultation gesondert benachrichtigt. Die Online-Konsultation ist nicht öffentlich. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss der Online-Konsultation beendet.
Die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die anerkannten Umweltverbände, die Stellungnahmen abgegeben haben, können sowohl von dem Erörterungstermin als auch von der Online-Konsultation durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt gem. § 17 BremVwVfG derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Einwendungen gleichförmiger Eingaben, die die vorstehenden Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist, bleiben unberücksichtigt. Ferner können solche Einwendungen insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben.
Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen nach Landes- oder Bundesrecht, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (§ 75 Abs. 1 BremVwVfG).
Über die erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Entscheidung wird gemäß § 27 UVPG i.V.m. § 74 BremVwVfG öffentlich bekannt gemacht und zur Einsicht ausgelegt.
Die Zustellung der Entscheidung an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Bremen, den 07.07.2023, Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
Weitere Informationen