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Öffentliche Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses für das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren „Deicherhöhung Rablinghausen zwischen Kreuzung Zum Lankenauer Höft / Rablinghauser Deich bis Hohentorshafen“

Verkündungsdatum: 29.01.2022

Weser-Kurier vom 29. Januar 2022

Öffentliche Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses für das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren „Deicherhöhung Rablinghausen zwischen Kreuzung Zum Lankenauer Höft / Rablinghauser Deich bis Hohentorshafen“

Auf Antrag des Bremischen Deichverbandes am linken Weserufer (TdV) wurde gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG) der Plan für die Ertüchtigung der Hochwasserschutzanlage Rablinghausen zwischen Kreuzung Zum Lankenauer Höft / Rablinghauser Deich bis Hohentorshafen durch die Obere Wasserbehörde der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau mit Datum vom 25.01.2022 festgestellt.

Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, den Trägern öffentlicher Belange, den anerkannten Verbänden und den Betroffenen, die Einwendungen erhoben haben, zugestellt worden.

Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wurde eine Prüfung der Umweltverträglichkeit der Maßnahme durchgeführt. Die Auswirkungen der Maßnahme auf die Umwelt sind in die Gesamtabwägung eingeflossen.

Gemäß § 74 Abs. 2 UVPG[1] sind Verfahren in der Fassung des UVPG, die vor dem 16. Mai 2017 galt[2] (UVPG a.F.), zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt das Verfahren zur Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen in der bis dahin geltenden Fassung des § 5 eingeleitet wurde oder die Unterlagen nach § 6 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes vorgelegt wurden. Die Planfeststellungsbehörde informierte den TdV am 30.11.2016 über die beizubringenden Unterlagen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wurde somit nach dem UVPG a.F. durchgeführt. Gem. § 2 Abs. 1 und Abs. 3 UVPG a.F. ist die Umweltverträglichkeitsprüfung somit ein unselbständiger Teil des hier gem. § 74 Abs. 4 BremVwVfG ortsüblich bekannt zu machenden Planfeststellungsbeschlusses.

Der Planfeststellungsbeschluss samt einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen kann gem. § 74 Abs. 4 BremVwVfG in der Zeit vom 31.01.2022 bis einschließlich 14.02.2022 ausschließlich nach vorheriger telefonischer Anmeldung bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Obere Wasserbehörde, An der Reeperbahn 2, 28217 Bremen, Telefon: 0421/361-4951 oder -4959, eingesehen werden.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt (§ 74 Abs. 4 BremVwVfG).

Zudem kann der Planfeststellungsbeschluss samt festgestellter Planunterlagen ab sofort auf https://www.bauumwelt.bremen.de/umwelt/wasserwirtschaft-hochwasser-und-kuestenschutz/wasserrechtliche-planfeststellungs-und-plangenehmigungsverfahren-334276 eingesehen werden.

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[1] Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist

[2] Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist

Bremen, den 25.01.2022