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Öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 102 für ein Gebiet in Bremen-Burglesum, südlich der Heriwardstraße und, westlich der Richthofenstraße“ („Bürobau Haus Richardson“) vom 13.04. bis 13.05.2015.

Verkündungsdatum: 28.03.2015

Weser-Kurier vom 28. März 2015

Neuer vorhabenbezogener Bebauungsplan 102

Es ist beabsichtigt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 102 zum Vorhaben „Bürobau Haus Richardson“ für ein Gebiet in Bremen-Burglesum südlich der Heriwardstraße, westlich der Richthofenstraße (Flurstück 434/49 der Flur VR 358) dem Senat und der Stadtbürgerschaft zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie hat am 05.03.2015 den Beschluss gefasst, dass der Entwurf des Planes öffentlich auszulegen ist.

Der Planentwurf (Bearbeitungsstand: 22.01.2015) liegt einschließlich Begründung in der Zeit vom 13.04.2015 bis 13.05.2015 montags bis mittwochs von 9:00 bis 16:00 Uhr, donnerstags von 9:00 bis 18:00 Uhr und freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr im Bauamt Bremen-Nord, Gerhard-Rohlfs-Straße 62 (Stadthaus Vegesack), 28757 Bremen, 1. Obergeschoss (Foyer) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB öffentlich aus. Im gleichen Zeitraum besteht Gelegenheit, von dem Planentwurf mit Begründung im Ortsamt Burglesum, Hindenburgstraße 61, 28717 Bremen, zu den dort geltenden Öffnungszeiten Kenntnis zu nehmen. Wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen liegen nicht vor.

Planentwurf, Begründung und sonstige Unterlagen können in diesem Zeitraum auch online unter www.bauleitplan.bremen.de/ abgerufen werden.

Während des genannten Auslegungszeitraumes können im Bauamt Bremen-Nord Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Hier werden auch Auskünfte über Einzelheiten des Planentwurfes erteilt.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Plan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Bremen, den 26.03.2015