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Öffentliche Bekanntmachung der Planfeststellung für das Vorhaben „Ersatzneubau des Bauwerkes BW 443, Brücke über die Varreler Bäke im Zuge der B 75“

Verkündungsdatum: 21.02.2020

Weser-Kurier vom 21. Februar 2020


Öffentliche Bekanntmachung der Planfeststellung für das Vorhaben „Ersatzneubau des Bauwerkes BW 443, Brücke über die Varreler Bäke im Zuge der B 75“

Mit Planfeststellungsbeschluss der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (SKUMS), An der Reeperbahn 2, 28217 Bremen, (Planfeststellungsbehörde) vom 19. Februar 2020, Az.: 600-3-04-00-07-443, ist der Plan für den bremischen Teil des vorgenannten Bauvorhabens gemäß § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) festgestellt worden. Vorhabenträgerin als Beauftragte der Bundesauftragsverwaltung (SKUMS) ist die DEGES (Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH).

Für diesen Planfeststellungsbeschluss ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung angeordnet.

Gemäß § 27 UVPG wird dieser Planfeststellungsbeschluss in entsprechender Anwendung des § 74 Absatz 5 Satz 2 BremVwVfG öffentlich bekannt gemacht.

Der Planfeststellungsbeschluss mit den dazugehörigen Planunterlagen liegt ab 24. Februar 2020 bis einschließlich 9. März 2020 bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, An der Reeperbahn 2, 28217 Bremen, in der 8. Etage, Raum 8.05, zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Er kann dort Montag - Freitag von 10.00 – 12.30 Uhr, außerdem Montag, Mittwoch und Donnerstag von 15.30 – 17.30 Uhr und Dienstag von 14.00 – 17.00 Uhr sowie nach telefonischer Verabredung unter Telefonnummer (0421) 361-97 33 während der Auslegungszeit eingesehen werden.

Darüber hinaus können Beschluss und Planunterlagen auf den Internetseiten der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (Bereich Verkehr/Planfeststellung) sowie des UVP-Verbundes eingesehen werden. Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgeblich.

Der verfügende Teil des Beschlusses lautet:

„Die Planunterlagen für den bremischen Teil des Ersatzneubaus des Bauwerkes BW 443, Brücke über die Varreler Bäke im Zuge der B 75, werden gemäß § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in Verbindung mit den §§ 72 ff Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG) einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen mit den Änderungen und Ergänzungen (Blaueintragungen) in den Planunterlagen festgestellt.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung des Beschlusses für den Ersatzneubau des Bauwerkes BW 443, Brücke über die Varreler Bäke im Zuge der B 75, angeordnet.

Der Beschluss ergeht unter den Nebenbestimmungen nach Ziffer I.2 dieses Beschlusses.“

Der Beschluss umfasst im Rahmen der Konzentrationswirkung und als notwendige Folgemaßnahmen gemäß § 75 Abs. 1 BremVwVfG weitere behördliche Entscheidungen nach dem BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) und dem WHG (Wasserhaushaltsgesetz).

Die Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen Privaten sowie die von Trägern öffentlicher Belange geäußerten Forderungen und Anträge werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben.

Mit dem Vorhaben sind folgende Auswirkungen verbunden: vorübergehende und dauerhafte Grundstücksinanspruchnahmen städtischen Eigentums, vorübergehende und dauerhafte Lärm- und Luftschadstoffbelastungen durch Verkehr, vorübergehende Belastungen durch Bauarbeiten, Eingriffe in Natur und Landschaft.

Der Planfeststellungsbeschluss enthält Nebenbestimmungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Umwelt sowie zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer. Die Nebenbestimmungen betreffen u.a. den Immissionsschutz, den Bauablauf, den Naturschutz, den Gewässerschutz, den Bodenschutz, den Hochwasserschutz und die Luftverkehrssicherheit.

Die Rechtsbehelfsbelehrung lautet:

„Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Oberverwaltungsgericht Bremen, Am Wall 198 in 28195 Bremen, erhoben werden. Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der Tag der Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses durch die Behörde, mittels Postzustellungsurkunde bzw. durch öffentliche Auslegung.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Welche Bevollmächtigten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Sie kann nach Maßgabe des § 55a VwGO i.V.m. der Verordnung über den elektronischen Rechtverkehr im Land Bremen vom 18.12.2006 (Brem.GBl. S. 548), zuletzt §§ 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2017 (Brem.GBl. S. 813), auch als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden.

Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau in Bremen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Dies gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss für diese Bundesfernstraße hat aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses beim Oberverwaltungsgericht Bremen, Am Wall 198 in 28195 Bremen, gestellt und begründet werden.“

Gemäß § 74 Abs. 4 BremVwVfG gilt der Planfeststellungsbeschluss den Betroffenen, denen er nicht gesondert zugestellt wurde, mit dem Ende der zweiwöchigen Auslegungsfrist als zugestellt, d.h. bekannt gegeben.

Bremen, den 19.02.2020

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