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Planfeststellung für das Vorhaben „Änderung des Kreuzungsbauwerkes Walle“, Bahn-km 125,736 der Strecke 1740 in der Freien Hansestadt Bremen

Verkündungsdatum: 16.05.2022

Weser-Kurier vom 16. Mai 2022

Bekanntmachung über die Auslegung
zum Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben
Änderung des Kreuzungsbauwerkes Walle in Bremen
(Geschäftszeichen: 581ppi/016-2021#011)

Antragsgegenstand ist die Änderung des Bauwerkes „Kreuzungsbauwerk Walle“, Bahn-km 125,736 der Strecke 1740. Zusätzlich zu dieser zweigleisigen Strecke wird die Strecke 1410 am Bahn-km 1,846 überführt. Unterführt wird die Strecke 1424 am km 1,829. Zusätzlich zu den antragsgegenständlichen Baumaßnahmen ist ca. 2 km nordwestlich davon die Nutzung von vorhandenen Gleisanlagen als Logistikgleis vorgesehen.

Das Eisenbahn-Bundesamt führt auf Antrag der DB Netz AG, Regionalbereich Nord (Vorhabenträgerin), vom 27.10.2021 für das genannte Bauvorhaben das Anhörungsverfahren nach § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) durch. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Stadt Bremen beansprucht. Für das Vorhaben wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 10.02.2022 festgestellt, dass nach §§ 5 ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen liegt in der Zeit vom 23.05.2022 bis einschließlich 22.06.2022 (einen Monat) in der Stadtgemeinde Bremen beim Ortsamt West, Waller Heerstraße 99, 28219 Bremen, während der folgenden Zeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aus:

am Montag                      von 9:00 bis 15:00 Uhr

am Dienstag                    von 9:00 bis 15:00 Uhr

am Mittwoch                    von 9:00 bis 15:00 Uhr

am Donnerstag               von 9:00 bis 15:00 Uhr

am Freitag                       von 9:00 bis 13:00 Uhr

Zur Vermeidung von Wartezeiten wird um eine vorherige telefonische Anmeldung unter der Rufnummer 0421 361-8470 gebeten.

Zeitgleich werden diese Bekanntmachung und die zur Einsicht ausgelegten Planunterlagen auch auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes EBA - Anhörungsverfahren (bund.de) zugänglich gemacht.

  1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist - bis einschließlich 07.2022 - beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Hannover, Herschelstraße 3, 30159 Hannover, oder bei der oben genannten Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben.

    Nach Ablauf der genannten Frist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 AEG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG).

    Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.

  2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der aner­kannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.

  3. Das Eisenbahn-Bundesamt kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 18a Nr. 1 AEG). Weiterhin kann das Eisenbahn-Bundesamt anstelle einer mündlichen Erörterung eine Online-Konsultation durchführen (§ 5 Abs. 1, 2 PlanSiG). Findet ein Erörterungstermin oder eine Online-Konsultation statt, werden diese ortsüblich und auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

    Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des Eisenbahn-Bundesamtes zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

  4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

  5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

  6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Eisenbahn-Bundesamt entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

  7. Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).

  8. Nähere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren siehe unter https://www.eba.bund.de/datenschutzhinweise.

     

    Bremen, den 13.05.2022