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Planfeststellung für den Neubau der BAB 281, Bauabschnitt 2/2 zwischen Neuenlander Ring und Kattenturmer Heerstraße von Bau – km 2+913 bis Bau – km 4+860; Auslegung der planergänzenden Unterlage

Verkündungsdatum: 06.04.2018

Weser-Kurier vom 6. April 2018

Planfeststellung für den Neubau der BAB 281, Bauabschnitt 2/2
zwischen Neuenlander Ring und Kattenturmer Heerstraße
von Bau – km 2+913 bis Bau – km 4+860


Die Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH (DEGES), diese handelnd für den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Oberste Landesstraßenbaubehörde des Landes Bremen, hat für das vorgenannte Bauvorhaben eine planergänzende

„Schalltechnische Untersuchung Gesamtlärm
- im Nahbereich um BAB 281, BA 2/2 -“

vorgelegt und beantragt deren Offenlage.

Auf Grund einer Entscheidung der Anhörungsbehörde wird die hier vorgelegte Untersuchung (Unterlage Nr. 17.1.5, Ordner 9) als planergänzende Unterlage in das laufende Planfeststellungsverfahren eingebracht.

Zum 16.05.2017 sind umfassende Änderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Kraft getreten. Aufgrund der Übergangsvorschrift des § 74 Abs. 2 UVPG (neue Fassung) ist das Planfeststellungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung als deren unselbständiger Teil nach der Fassung des UVPG, die vor dem 16.05.2017 galt (alte Fassung), zu Ende zu führen.

Die planergänzende Unterlage liegt in der Zeit vom 9. April 2018 bis zum 8. Mai 2018 in der Stadtgemeinde Bremen bei folgenden Stellen zur allgemeinen Einsichtnahme aus:

  • Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, Anmeldung am Empfang in der Ebene 0,
    Montag bis Freitag 9:00 – 15:00 Uhr
  • Ortsamt Obervieland, Gorsemannstraße 26, 28277 Bremen,
    Montag bis Donnerstag 9:00 – 15:00 Uhr und Freitag 9:00 bis 13:30 Uhr (telefonische Terminvereinbarung unter Tel. 361-3531 oder -3518 wird erbeten)
  • Ortsamt Neustadt/ Woltmershausen, Neustadtscontrescarpe 44, 28199 Bremen,
    Montag bis Donnerstag 9:00 – 15:00 Uhr und Freitag 9:00 – 12:00 Uhr (telefonische Terminvereinbarung unter Tel. 361-8173 oder -16024 wird erbeten).

Zudem wird die Unterlage auch auf der Internetseite des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr unter www.bauumwelt.bremen.de, dort im Weiteren unter Verkehr/ Öffentliche Bekanntmachungen, (http://www.bauumwelt.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen213.c.3827.de), veröffentlicht; maßgeblich für das Verwaltungsverfahren ist jedoch der Inhalt, der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen, vergleiche § 27a Absatz 1 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG).

  1. In diesem Verwaltungsverfahren kann jeder, der durch das Vorhaben betroffen ist, bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das bedeutet bis zum 8. Juni 2018, beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Referat 53 - Anhörungsbehörde - Contrescarpe 72, 28195 Bremen, oder bei einem der oben genannten Ortsämter Obervieland oder Neustadt/ Woltmershausen Einwendungen gegen die Unterlage 17.1.5 (Schalltechnische Untersuchung zum Gesamtlärm - im Nahbereich um BAB 281, BA 2/2 -) schriftlich oder zur Niederschrift erheben.
    Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen gesetzlich ausgeschlossen (siehe § 73 Absatz 4 Satz 3 BremVwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG beziehen, nur auf das Verwaltungsverfahren, nicht jedoch auf ein mögliches gerichtliches Verfahren.
  2. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu benennen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
  3. Diese Bekanntmachung dient auch als Benachrichtigung der Vereinigungen im Sinne von § 73 Absatz 4 Satz 5 BremVwVfG über die Auslegung des Plans.
  4. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
  5. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen oder durch Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
  6. Entschädigungsansprüche, über die nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden ggf. in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  7. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (siehe § 17a Nummer 1 Bundesfernstraßengesetz, FStrG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser zuvor ortsüblich bekannt gemacht werden.
  8. Über die erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  9. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
  • dass die für das Verfahren zuständige Behörde und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr ist,
  • dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
  • dass die Anhörung zu der jetzt ausgelegten Planunterlage auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 9 Absatz 1, 1a UVPG (alte Fassung) ist und
  • dass die „Schalltechnischen Untersuchungen Gesamtlärm im Nahbereich der BAB 281, BA 2/ 2) eine weitere entscheidungserhebliche Unterlage nach § 6 UVPG (alte Fassung) ist.

Bremen, den 04.04.2018

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