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Planfeststellungsverfahren nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz; Änderungen an der Verkehrsstation Bremerhaven-Wulsdorf - Auslegung von Planunterlagen -

Verkündungsdatum: 29.08.2018

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 29. August 2018

Planfeststellungsverfahren nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz;
Änderungen an der Verkehrsstation Bremerhaven-Wulsdorf
- Auslegung von Planunterlagen -

Die DB-Station und Service AG, Regionalbereich Nord, plant im Verlauf der Bahnstrecke 1740, Wunstorf – Bremerhaven / 1300 Bhv-Wulsdorf- Buxtehude, die Änderung der Verkehrsstation Bremerhaven-Wulsdorf in Bremerhaven.
Ziel der Planung ist
• Umbau des Bahnsteigs
• Ausstattung des Bahnsteigs mit taktilem Leitsystem
• Neubau eines Wetterschutzhauses
• Neubau eines Aufzugs
• Erneuerung der Zugangstreppe.

Die Änderung dieses Bauwerkes ist zur Aufrechterhaltung eines sicheren Eisenbahnverkehrs und zur Erhaltung der vollen Verfügbarkeit gemäß den anerkannten Regeln der Technik erforderlich. Durch die Baumaßnahmen wird der Zugang zur Verkehrsstation Bremerhaven-Wulsdorf für Menschen mit eingeschränkter Mobilität leichter, sicherer und komfortabler.

Die DB-Station und Service AG, hat für das Bauvorhaben beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Hannover, Herschelstraße 3, 30159 Hannover, die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt.

Für das Vorhaben einschließlich der erforderlichen lärmschutz- und naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen wird ein Planfeststellungsverfahren nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) durchgeführt.

Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) für das Vorhaben liegen in der Zeit vom 3. September 2018 bis einschließlich 2. Oktober 2018 bei der folgenden Stelle zur allgemeinen Einsichtnahme aus:

Stadtplanungsamt, Fährstraße 20, 27568 Bremerhaven, Zimmer 109,
Telefon 590-2885, montags von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr,
dienstags bis donnerstags von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr
sowie freitags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr.


Zudem wird der Plan für das Vorhaben auf der Internetseite des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr unter dem folgenden Link öffentlich zugänglich gemacht, maßgeblich für das Verfahren ist jedoch der Inhalt, der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Absatz 1 VwVfG):
https://www.bauumwelt.bremen.de/verkehr/oeffentliche_bekanntmachungen-3827

Im Übrigen gilt Folgendes:

  1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt sind, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, d. h. bis einschließlich 16. Oktober 2018, beim Stadtplanungsamt, Fährstraße 20, 27568 Bremerhaven sowie beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG).
  2. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu benennen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
  3. Die Anhörungsbehörde kann auf einen Erörterungstermin verzichten; § 18a AEG. Findet ein Erörterungstermin statt, indem rechtzeitig erhobene Einwendungen erörtert werden, wird dieser durch eine gesonderte amtliche Bekanntmachung bekannt gegeben. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können die Benachrichtigungen durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
    Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
  4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
  5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  6. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Der Planfeststellungsbeschluss wird außerdem mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen nach vorheriger amtlicher Bekanntmachung zur Einsicht ausgelegt.
  7. Vom Beginn der Auslegung des Plans an dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre gemäß § 19 Abs. 1 AEG).
  8. Bei dem Vorhaben besteht gemäß der Feststellung des Eisenbahn-Bundesamtes vom 20.6.2018 nach § 3a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) in der Fassung, die vor dem 16.05.2017 galt, keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Bremen, den 22.08.2018

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