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Sperrzeit anlässlich des Bremer Freimarktes

Verkündungsdatum: 10.10.2015

Weser-Kurier vom 10. Oktober 2015

Sperrzeit anlässlich des Bremer Freimarktes

Während der Dauer des Bremer Freimarktes wird gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Bremischen Gaststättengesetzes (Bremische Gaststättenverordnung – BremGastV) für die im Bereich der Stadtgemeinde Bremen liegenden Schank- und Speisewirtschaften die Sperrzeit für die Nächte

vom 18./19. Oktober 2015 bis 1./2. November 2015

aufgehoben.

Ausgenommen sind die Betriebe, bei denen Anträge auf Sperrzeitverkürzung bzw.- aufhebung durch schriftliche Entscheidung des Stadtamtes abgelehnt worden sind, für die in sperrzeitfreien Nächten eine Sperrzeit eingeführt wurde bzw. deren Sperrzeit sonst durch Einzelverfügung besonderes geregelt ist. Diesen Betrieben kann im Einzelfall auf Antrag eine für die Dauer des Bremer Freimarktes befristete Sonderregelung gewährt werden.

Bremen, den 01.10.2015