Verkündungsdatum: 17.10.2020
Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet) erlässt auf Grundlage des § 10 Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV ) zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut der Bienen folgende Allgemeinverfügung:
I.
Die Amerikanische Faulbrut wurde amtlich festgestellt und mit Allgemeinverfügung vom 12.06.2019 ein Sperrbezirk erklärt. Aufgrund der nunmehr erhobenen Daten und Untersuchungen ist festzustellen, dass die Erklärung des ursprünglichen Sperrbezirks nunmehr nicht im vollem Umfang notwendig ist.
Für folgende Gebiete in Bremen wird die Sperrung aufgehoben:
Obervieland,
Östliche Vorstadt,
Mitte,
Vahr,
Schwachhausen,
Hemelingen,
Neustadt, ausgenommen dem Ortsteil: Huckelriede
Damit verbleibt als Sperrbezirk folgendes Gebiet:
Neustadt, und hier ausschließlich der Ortsteil: Huckelriede
II.
Für den verbliebenen Sperrbezirk gelten weiterhin folgende Vorschriften:
III.
Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen nach Ziffer I. und II. wird angeordnet.
Gründe:
Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet) ist für den Erlass dieser Anordnung sachlich und örtlich zuständig (§ 8 Nr. 2 Brem. Tierseuchenrechts-Zuständigkeitsverordnung; § 3 Abs. 1 Nr. 3 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG)).
Die Anordnungen beruhen auf den § 10 und § 11 BienSeuchV.
Die mit dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen sind erforderlich und angemessen, um der weiteren Ausbreitung der Amerikanischen Faulbrut begegnen zu können.
Die sofortige Vollziehung wird auf Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO ) angeordnet und ist erforderlich, weil eine sofortige Durchsetzbarkeit der Anordnung im besonderen öffentlichen Interesse notwendig ist. Der Ausgang eines etwaigen Rechtsstreites kann nicht abgewartet werden, weil weitere Bestände ohne entsprechende Maßnahmen fortgesetzt einer möglichen Ansteckung durch befallene Bienen ausgesetzt wären.
Hinzu kommt, dass bei einer weiteren Ausbreitung der Amerikanischen Faulbrut nicht unerhebliche Kosten sowie die mögliche Vernichtung von bestehenden Bienenvölkern ausgelöst werden können. Die Amerikanische Faulbrut ist eine hochansteckende Krankheit, die durch bestimmte sporenbildende Bakterien hervorgerufen wird. Diese werden durch mit den Sporen kontaminierten Honig oder Waben verbreitet. Somit ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Lebensmittelüberwachungs-,Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen, Lötzener Str. 3, 28207 Bremen einzulegen.
Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Bremen die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ganz oder teilweise wieder herstellen
Hinweis:
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen einige dieser Tierseuchen-rechtlichen Anordnungen können gemäß § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes als Ordnungswidrigkeit verfolgt und nach § 32 Abs. 3 mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
Bremen, den 15.10.2020, Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen