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Teilaufhebung des Sperrbezirks für Bienenzüchter in Bremen aufgrund der Amerikanischen Faulbrut

Verkündungsdatum: 17.10.2020

Weser-Kurier vom 17. Oktober 2020

Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet) erlässt auf Grundlage des § 10 Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV ) zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut der Bienen folgende Allgemeinverfügung:

I.

Die Amerikanische Faulbrut wurde amtlich festgestellt und mit Allgemeinverfügung vom 12.06.2019 ein Sperrbezirk erklärt. Aufgrund der nunmehr erhobenen Daten und Untersuchungen ist festzustellen, dass die Erklärung des ursprünglichen Sperrbezirks nunmehr nicht im vollem Umfang notwendig ist.

Für folgende Gebiete in Bremen wird die Sperrung aufgehoben:

Obervieland,
Östliche Vorstadt,
Mitte,
Vahr,
Schwachhausen,
Hemelingen,
Neustadt, ausgenommen dem Ortsteil: Huckelriede

Damit verbleibt als Sperrbezirk folgendes Gebiet:

Neustadt, und hier ausschließlich der Ortsteil: Huckelriede

II.

Für den verbliebenen Sperrbezirk gelten weiterhin folgende Vorschriften:

  1. Die in dem Sperrbezirk befindlichen Bienenstände sind vom jeweiligen Verfügungsberechtigten dem Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen, Lötzener Str. 3, 28207 Bremen, Tel. 361 4035, unter Angabe der Völkerzahl und des genauen Standortes anzugeben.
  2. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an  der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.
  3. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
  4. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
  5. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
  6. Die vorgenannte Ziffer 4 findet keine Anwendung auf
    a) Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden, und
    b) Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.

III.

Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen nach Ziffer I. und II. wird angeordnet.

Gründe:

Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet) ist für den Erlass dieser Anordnung sachlich und örtlich zuständig (§ 8 Nr. 2 Brem. Tierseuchenrechts-Zuständigkeitsverordnung; § 3 Abs. 1 Nr. 3 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG)).

Die Anordnungen beruhen auf den § 10 und § 11 BienSeuchV.

Die mit dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen sind erforderlich und angemessen, um der weiteren Ausbreitung der Amerikanischen Faulbrut begegnen zu können.

Die sofortige Vollziehung wird auf Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO ) angeordnet und ist erforderlich, weil eine sofortige Durchsetzbarkeit der Anordnung im besonderen öffentlichen Interesse notwendig ist. Der Ausgang eines etwaigen Rechtsstreites kann nicht abgewartet werden, weil weitere Bestände ohne entsprechende Maßnahmen fortgesetzt einer möglichen Ansteckung durch befallene Bienen ausgesetzt wären.

Hinzu kommt, dass bei einer weiteren Ausbreitung der Amerikanischen Faulbrut nicht unerhebliche Kosten sowie die mögliche Vernichtung von bestehenden Bienenvölkern ausgelöst werden können. Die Amerikanische Faulbrut ist eine hochansteckende Krankheit, die durch bestimmte sporenbildende Bakterien hervorgerufen wird. Diese werden durch mit den Sporen kontaminierten Honig oder Waben verbreitet. Somit ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Lebensmittelüberwachungs-,Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen, Lötzener Str. 3, 28207 Bremen einzulegen.

Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Bremen die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ganz oder teilweise wieder herstellen

Hinweis:

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen einige dieser Tierseuchen-rechtlichen Anordnungen können gemäß § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes  als Ordnungswidrigkeit verfolgt und nach § 32 Abs. 3 mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Bremen, den 15.10.2020, Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen

Anlagen