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Teilentwidmung in Bremen – Burgdamm _ Helsingborger Platz und Helsingborger Straße (Teil)

Verkündungsdatum: 19.02.2025

Weser-Kurier vom 19. Februar 2025

Es ist beabsichtigt, gemäß § 7 des Bremischen Landesstraßengesetzes (BremLStrG) vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 341─2182-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. September 2022 (BGBl. I S. 520), folgende Flächen in Bremen-Burgdamm für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr einschließlich des Linienbusverkehrs des ÖPNV zu entwidmen:

  1. Helsingborger Platz südlich der Wendeschleife Helsingborger Straße Ecke Göteborger Straße bis zum südlichen Übergang in die Helsingborger Straße und
  2. die Helsingborger Straße südlich des Helsingborger Platzes bis nördlich der Einmündung der Kopenhagener Straße.

Im Rahmen dieser Zweckbestimmung darf dieser Teilbereich nach Maßgabe des Straßenverkehrsrechts weiterhin benutzt werden für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung, soweit im Einzelfall ein unabweisbares Bedürfnis zur Benutzung mit Kraftfahrzeugen besteht.

§ 35 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bleibt unberührt.

Diese wegerechtliche Maßnahme erfolgt im öffentlichen Interesse zur Umsetzung der städtebaulichen Entwicklungsplanung im Rahmen der Verkehrswende und klimagerechten Anpassung von Verkehrsflächen sowie zur Attraktivitätssteigerung der Nahmobilität und Verbesserung der Lebensqualität im Quartier.

Die Teilentwidmung soll mit ihrer örtlichen Kenntlichmachung durch Verkehrszeichen nach Rechtskraft einer späteren Verfügung wirksam werden.

Die Teilentwidmungsfläche ist in einem Plan angelegt.

Diese Absichtserklärung gilt mit dem auf den Tag der Veröffentlichung folgenden Tag als bekanntgegeben.

Gegen die beabsichtigte Teilentwidmung der vorbezeichneten Flächen können Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Erklärung schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Straßen und Verkehr, Herdentorsteinweg 49/50, 28195 Bremen, Einwendungen erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass nach Ablauf dieser Frist Einwendungen bei der Entscheidung über diese Teilentwidmung unberücksichtigt bleiben können.

                                                                                 

Bremen, den 17.02.2025, Amt für Straßen und Verkehr

Anlagen