Verkündungsdatum: 18.09.2021
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
Die Wählenden geben die Erststimme in der Weise ab,
und die Zweitstimme in der Weise,
Der Stimmzettel muss von der wahlberechtigten Person in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
In 34 allgemeinen Wahlbezirken und 11 Briefwahlbezirken der Stadtgemeinde Bremen sowie in fünf allgemeinen Wahlbezirken und drei Briefwahlbezirken der Stadtgemeinde Bremerhaven finden für die Bundestagswahl wahlstatistische Auszählungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppe statt.
An die Wahlberechtigten in diesen repräsentativen Stichprobenwahlbezirken werden amtliche Stimmzettel für die Bundestagswahl mit entsprechenden Unterscheidungsmerkmalen ausgegeben.
Die Auswertung dieser Stimmzettel erfolgt nicht durch die Wahlvorstände, sondern wird vom Statistischen Landesamt Bremen durchgeführt. Die Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik werden für die Stadt Bremen und das Land Bremen veröffentlicht. Ergebnisse für einzelne repräsentative Urnen- und Briefwahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden.
Durch die wahlstatistischen Auszählungen wird das Wahlgeheimnis nicht verletzt.
Der Bundeswahlleiter hat im Einvernehmen mit dem Landeswahlleiter und dem Statistischen Landesamt Bremen für die repräsentative Bundestagswahlstatistik folgende 34 Wahlbezirke im Land Bremen ausgewählt:
Urnenwahlbezirke in der Stadt Bremen:
213-01 216-03 231-01 233-02 233-04 242-03
243-02 261-01 311-04 322-01 327-05 341-02
342-04 342-05 343-02 343-06 351-06 360-03
372-07 383-02 383-05 385-04 422-03 422-04
423-03 432-03 434-01 443-03 445-06 513-06
521-03 523-04 531-05 533-03
Briefwahlbezirke in der Stadt Bremen:
218-97 218-98 251-77 314-97 322-97 326-98
360-94 422-97 515-97 532-99 533-97
Urnenwahlbezirk in der Stadt Bremerhaven:
123-02 132-02 135-01 141-01 211-04
Briefwahlbezirke in der Stadt Bremerhaven:
121-99 132-99 211-98
Das Verfahren ist in dem Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Wahlstatistikgesetz – WStatG) vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962), geregelt und zugelassen.
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde den amtlichen Stimmzettel und den amtlichen blauen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertretung anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Bremen, den 16.09.2021, Statistisches Landesamt Bremen - Wahlamt -/Magistrat der Stadt Bremerhaven - Bürger- und Ordnungsamt -