Sie sind hier:

Wahlbekanntmachung - 9. Wahl zum Europäischen Parlament

Verkündungsdatum: 18.05.2019

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung am 18. Mai 2019

Wahlbekanntmachung

1.     Am 26. Mai 2019 findet in der Bundesrepublik Deutschland die

9. Wahl zum Europäischen Parlament

statt.

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2.     Die Stadtgemeinde Bremen ist in 353 allgemeine Wahlbezirke und die Stadt­gemeinde Bremerhaven in 75 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In der Stadt Bremen werden zusätzlich 115 Briefwahlbezirke gebildet und in der Stadt Bremerhaven 20 Briefwahlbezirke.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens zum 5. Mai 2019 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

Die Briefwahlvorstände in der Stadt Bremen treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 12.40 Uhr im

Aus- und Fortbildungszentrum, Aula, Block B
Doventorcontrescape 172 C, 28195 Bremen

zusammen.

Die Briefwahlvorstände in der Stadt Bremerhaven treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 14.00 Uhr beim

Eisarena Bremerhaven, Wilhelm-Kaisen-Platz 1, 27576 Bremerhaven

zusammen.

3.     Jede und jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie bzw. er eingetragen ist.

Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürgerinnen und Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerin oder der Wähler gibt ihre bzw. seine Stimme in der Weise ab, dass sie bzw. er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre bzw. seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

In 14 allgemeinen Wahlbezirken und 9 Briefwahlbezirken der Stadtgemeinde Bremen sowie in 4 allgemeinen Wahlbezirken und 1 Briefwahlbezirk der Stadt­gemeinde Bremerhaven finden wahlstatistische Auszählungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen statt.

An die Wählerinnen und Wähler in den insgesamt 28 repräsentativen Stichproben­wahlbezirken im Land Bremen werden amtliche Stimmzettel mit entsprechenden Unterscheidungsmerkmalen ausgegeben.

Die Auswertung dieser Stimmzettel erfolgt nicht durch die Wahlvorstände, sondern wird vom Statistischen Landesamt Bremen durchgeführt. Die Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik werden für das Land Bremen veröffentlicht. Ergeb­nisse für einzelne repräsentative Urnen- und Briefwahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden.

Durch die wahlstatistischen Auszählungen wird das Wahlgeheimnis nicht verletzt.

Der Bundeswahlleiter hat im Einvernehmen mit dem Landeswahlleiter und dem Statistischen Landesamt Bremen für die repräsentative Europawahlstatistik 2019 folgende 28 Wahlbezirke im Land Bremen ausgewählt:

Urnenwahlbezirke in der Stadt Bremen:

214-02         314-02       321-01       321-02      335-02

360-04         375-03       422-03       423-01      423-02

435-01         511-01       511-02       525-03

Briefwahlbezirke in der Stadt Bremen:

321-98         325-98       342-97       342-98      351-98

423-97         514-97       515-99       533-99

Urnenwahlbezirke in der Stadt Bremerhaven:

133-03         135-05       211-01       215-03

Briefwahlbezirk in der Stadt Bremerhaven

211-99

Das Verfahren ist in dem Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Wahlstatistikgesetz - WStatG) vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), geändert durch Gesetz vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962), geregelt und zugelassen.

4.     Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.     Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in der Stadt, für die der Wahlschein ausgestellt ist,

a)     durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Stadt oder

b)     durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.      Jede bzw. jeder Wahlberechtigte kann ihr bzw. sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Bremen, den 06.05.2019, Statistisches Landesamt Bremen - Wahlamt -/Magistrat der Stadt Bremerhaven - Bürger- und Ordnungsamt -