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Wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren für Hochwasserschutzmaßnahmen am Klosterbach und der Varreler Bäke in der Gemeinde Stuhr

Verkündungsdatum: 15.08.2015

Weser-Kurier vom 15.08.2015

Landkreis Diepholz

 

Der Ochtumverband hat gemäß § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31.07.2009 (Bundesgesetzblatt Teil I, S. 2585 ff.) in der zz. geltenden Fassung beim Landkreis Diepholz die Planfeststellung für Hochwasserschutzmaßnahmen am Klosterbach und der Varreler Bäke beantragt (siehe Übersichtskarte). Die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen umfassen im Wesentlichen die Ertüchtigung/Rückverlegung vorhandener Verwallungen auf rd. 6,5 km Länge einschließlich der Herstellung von zwei Hochwasserschöpfwerken an den einmündenden Fließgewässern „Varreler Graft“ und „Moordeicher Wasserzug“, die Neugestaltung der Fischaufstiegsanlage am Gut Varrel sowie weitere Ingenieurbauwerke.

 

In das Planfeststellungsverfahren ist die Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Teil integriert. Die Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Unterlagen zur FFH-Vorprüfung, zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sowie zur landschaftspflegerischen Begleitplanung sind Bestandteil der ausgelegten Planunterlagen.

 

Der Antrag mit den dazugehörenden Unterlagen liegt gemäß § 73 Abs. 2 und 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102) in der zz. geltenden Fassung in der Zeit vom 17.08.2015 bis einschließlich 16.09.2015 bei folgenden Stellen aus und kann dort von jedermann während der Sprechzeiten sowie nach besonderer Vereinbarung eingesehen werden:

 

Gemeinde Stuhr, Blockener Straße 6, 28816 Stuhr

Fachbereich Stadtentwicklung und Umwelt, Zimmer 314  

 

Montag

08:00 bis 12:30 Uhr

13:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Dienstag

08:00 bis 12:30 Uhr

13:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Mittwoch

08:00 bis 12:30 Uhr

 

Donnerstag

08:00 bis 12:30 Uhr

14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Freitag

08:00 bis 12:00 Uhr.

 

 

 

Stadt Delmenhorst, Am Stadtwall 1, 27749 Delmenhorst

Fachdienst Umwelt, Stadthaus Altbau, II. OG, Zi. 324       

 

Montag

09:00 bis 12:00 Uhr

 

Dienstag

09:00 bis 12:00 Uhr

14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Mittwoch

09:00 bis 12:00 Uhr 

 

Donnerstag

09:00 bis 12:00 Uhr

14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Freitag

09:00 bis 12:00 Uhr.

 

 

 

Freie Hansestadt Bremen, Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Eingang Hanseatenhof 5, 28195 Bremen, Block D, Zi. 107 a

 

Montag

9:00 bis 12:30 Uhr

13:30 Uhr bis 15:00 Uhr

bis Dienstag

9:00 bis 12:30 Uhr

13:30 Uhr bis 15:00 Uhr

Mittwoch

9:00 bis 12:30 Uhr

13:30 Uhr bis 15:00 Uhr

Donnerstag

9:00 bis 12:30 Uhr

13:30 Uhr bis 15:00 Uhr

Freitag

9:00 bis 14:00 Uhr.

 

 

Außerhalb dieser Öffnungszeiten können individuell unter Tel. 0421/361-4959 Termine vereinbart werden.

 

Freie Hansestadt Bremen, Ortsamt Huchting, Franz-Löbert-Platz 1, 28259 Bremen, 2. Etage Raum 201

 

Montag

9:00 bis 12:30 Uhr

13:30 Uhr bis 15:00 Uhr

bis Dienstag

9:00 bis 12:30 Uhr

13:30 Uhr bis 15:00 Uhr

Mittwoch

9:00 bis 12:30 Uhr

13:30 Uhr bis 15:00 Uhr

Donnerstag

9:00 bis 12:30 Uhr

13:30 Uhr bis 15:00 Uhr

Freitag

9:00 bis 12:30 Uhr.

 

 

Außerhalb dieser Öffnungszeiten können individuell unter Tel. 0421/361-9941 Termine vereinbart werden.

 

Der Antrag mit den Unterlagen kann auch auf der Internetseite des Landkreises Diepholz eingesehen werden unter www.diepholz.de unter „Amtliche Bekanntmachungen“.

 

Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können bis 2 Wochen nach Beendigung der Auslegung, das ist der 30.09.2015, bei folgenden Stellen erhoben werden:

 

  • Landkreis Diepholz, Untere Wasserbehörde, Zimmer B 144, Niedersachsenstraße 2, 49356 Diepholz
  • Gemeinde Stuhr, Blockener Straße 6, 28816 Stuhr
  • Stadt Delmenhorst, Am Stadtwall 1, 27749 Delmenhorst
  • Freie Hansestadt Bremen, Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Ansgaritorstraße 2, 28195 Bremen (Postanschrift) bzw. bei o .g. Stelle zur Niederschrift
  • Freie Hansestadt Bremen, Ortsamt Huchting, Franz-Löbert-Platz 1, 28259 Bremen.

 

Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können innerhalb der vorstehend genannten Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.

Die Einwendungen und Stellungnahmen sind schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Der Schriftform gleich stehen Telekommunikationsformen wie Telefax. Einwendungen in elektronischer Form können nur unter den Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG erhoben werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen und über das "Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach" (EGVP) an den Landkreis Diepholz senden. Nähere Informationen zum EGVP erhalten Sie im Internet unter http://www.diepholz.de.

Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Tag des Eingangs, nicht das Datum des Poststempels.

 

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Dies gilt gemäß § 73 Abs. 4 Satz 6 auch für die Stellungnahmen der Vereinigungen.

 

Die fristgerecht erhobenen Einwendungen werden in einem Erörterungstermin, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird, verhandelt. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 5 Nr. 4 Buchst. a VwVfG).

 

Ebenso kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind (§73 Abs. 5 Nr. 4 Buchst. b VwVfG).

 

Beim Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden (§ 73 Abs. 5 Nr. 3 VwVfG).

Bei Einwendungen von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte (gleichförmige Eingaben) gilt derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.

 

Gleichförmige Eingaben, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, oder dem Erfordernis des § 17 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nicht entsprechen, können unberücksichtigt gelassen werden. Für den Fall, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird, wird dies rechtzeitig vor dem Erörterungstermin ortsüblich bekannt gemacht. Ferner können gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder nur unleserlich angegeben haben (§ 72 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 VwVfG).

 

Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Antragsunterlagen und die Teilnahme am Erörterungstermin entstehen, können nicht erstattet werden.

 

Diepholz, den 14.08.2015

 

Landkreis Diepholz

Der Landrat
i. A.

 

gez. Vogel

Bremen, den 14.08.2015

Anlagen