Verkündungsdatum: 07.02.2015
Bekanntmachung
über die Einreichung von Heimarbeitslisten
im Lande Bremen
Entsprechend den Bestimmungen des § 6 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBL. I S. 191), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2003 (BGBL. I S. 2848) wird hiermit auf die Einreichung von Heimarbeitslisten
für das Jahr 2014
hingewiesen.
Seitens der Auftraggeber sind in den Listen alle Personen auszuweisen, die in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 beschäftigt oder auch nur vorübergehend beschäftigt wurden.
Die für diese Meldungen vorgeschriebenen Listenvordrucke - Liste I für Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende, Liste II für Zwischenmeister und Liste III für Personen, die den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind (oder die für diese Personengruppe gleichfalls zu verwendenden Einheitslisten) - sind bis zum
15. Februar 2015
in dreifacher Ausfertigung
bei meiner Dienststelle, Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Hutfilterstr. 1-5, 28195 Bremen, einzureichen.
Die Listenvordrucke sind bei folgenden Dienststellen erhältlich:
· Gewerbeaufsicht des Landes Bremen, Dienstsitz Bremen, Parkstr. 58/60, 28209 Bremen,
· Gewerbeaufsicht des Landes Bremen, Dienstsitz Bremerhaven, Lange Str. 119, 27580 Bremerhaven,
· Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Hutfilterstr. 1-5, 28195 Bremen.
Auf das Ausgabeverbot gem. § 30 sowie die Strafbestimmungen der §§ 31, 32 und 32 a des Heimarbeitsgesetzes bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Listenführung und Anzeigepflicht gemäß §§ 6, 7 und 15 HAG wird hiermit hingewiesen.
Bremen, den 30.01.2015