Verkündungsdatum: 03.06.2015
Neuer Bebauungsplan 1559
Es ist beabsichtigt, den Bebauungsplan 1559 für ein Gebiet in Bremen-Vegesack nördlich der Eisenbahnlinie Farge-Vegesack, östlich angrenzend an die Kleingartensiedlung Am Becketal, südlich der Straße Am Becketal und westlich Schollenweg dem Senat und der Stadtbürgerschaft zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie hat am 27.05.2015 die Beschlüsse gefasst, dass der Bebauungsplan gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll und der Entwurf des Planes öffentlich auszulegen ist.
Der Planentwurf (Bearbeitungsstand: 13.04.2015) liegt einschließlich Begründung in der Zeit vom 15.06.2015 bis 15.07.2015 montags bis mittwochs von 9:00 bis 16:00 Uhr, donnerstags von 9:00 bis 18:00 Uhr und freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr im Bauamt Bremen-Nord, Gerhard-Rohlfs-Straße 62 (Stadthaus Vegesack), 28757 Bremen, 1. Obergeschoss (Foyer) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB öffentlich aus.
Zusätzlich können im Auslegungszeitraum folgende Unterlagen eingesehen werden:
‒ Historische Recherche (Bodenuntersuchung) mit Ergänzung (Erdbaulabor Strube, Sandhatten, 01.09.2013 / 10.11.2013)
‒ Versickerung von Regenwasser (Erdbaulabor Strube, Sandhatten, 17.09.2014)
‒ Erfassung und Bewertung der Biotoptypen und Einzelbäume (Dipl. Ing. Rahel Jordan, Bremen, 19.06.2014)
‒ Stellungnahme zu Vogel und Fledermausvorkommen, N. Dresing, 18.07.2013)
‒ Schalltechnische Untersuchung (T&H Ingenieure GmbH, Bremen, 27.02.2015)
Wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen liegen nicht vor.
Planentwurf, Begründung und sonstige Unterlagen können in diesem Zeitraum auch online unter www.bauleitplan.bremen.de/ abgerufen werden.
Während des genannten Auslegungszeitraumes können im Bauamt Bremen-Nord Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Hier werden auch Auskünfte über Einzelheiten des Planentwurfes erteilt.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Plan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Bremen, den 01.06.2015