Verkündungsdatum: 15.08.2015
Wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren für den Hochwasserschutz des Bremer Weserstadions – Objektschutz Plus –
Es ist vorgesehen im Rahmen eines weiterführenden Objektschutzes einen privaten Hochwasserschutz mit einer Schutzhöhe von +6,50 m NN um das Bremer Weserstadion herzustellen. Hierfür ist die Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens erforderlich.
Der Antrag nebst Planunterlagen liegt in der Zeit vom 19.08.2015 bis 18.09.2015 während der Dienststunden beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Zimmer 107a, Block D, Eingang Hanseatenhof 5, 28195 Bremen zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Außerdem können die Planunterlagen während dieser Zeit beim Ortsamt Mitte/Östliche Vorstadt, Am Dobben 91, 28203 Bremen zu den dort üblichen Sprechzeiten oder nach vorheriger telefonischer Vereinbarung unter der Tel.-Nr. 361 – 2047 eingesehen werden.
Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen entstehende Kosten (wie Fahrtkosten, Arbeitsausfall) können nicht erstattet werden.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung, das ist bis zum 02.10.2015 beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr und beim Ortsamt Mitte/Östliche Vorstadt Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift erheben.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Werden gegen den Plan fristgerecht Einwendungen erhoben, so werden diese in einem Termin erörtert, der amtlich bekanntgemacht wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Werden von mehr als 50 Beteiligten Einwendungen erhoben, so kann die Benachrichtigung von dem Erörterungstermin und die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen (Planfeststellungsbeschluss) durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Einwendungen gleichförmiger Eingaben, die die vorstehenden Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist, bleiben unberücksichtigt. Im Übrigen können solche Einwendungen insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben.
Bremen, den 14.08.2015