Verkündungsdatum: 01.03.2016
Wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren für Sandgewinnungsmaßnahmen im Sportparksee Grambke
Die Wirtschaftsförderung Bremen GmbH hat die Erteilung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses für Sandgewinnungsmaßnahmen im Sportparksee Grambke beantragt. Es ist beabsichtigt, aus dem See circa 0,42 Millionen m³ Sand zu entnehmen und diesen für Flächenbereitstellungen im Bremer Industriepark zu verwenden. Bei Durchführung der Sandentnahme würde der See teilweise vertieft. Dies erfüllt den Tatbestand des Gewässerausbaus nach § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz.
Eine Vorprüfung des Einzelfalles ergab, dass die Maßnahmen keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auslösen. Da durch die Maßnahmen aber der Gemeingebrauch des Sees zumindest temporär erheblich beeinträchtigt wird, ist auf Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens entschieden worden.
Der Antrag mit Planunterlagen liegt in der Zeit vom 2. März 2016 bis zum 1. April 2016 während der Dienststunden beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Zimmer 13.21, Contrescarpe 72, 28195 Bremen sowie im Ortsamt Burglesum, Oberreihe 2, 28717 Bremen zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen entstehende Kosten (wie Fahrtkosten, Arbeitsausfall) können nicht erstattet werden.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung, das ist bis zum 15. April 2016 beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr und beim Ortsamt Burglesum Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Werden gegen den Plan fristgerecht Einwendungen erhoben, so werden diese in einem Termin erörtert, der amtlich bekanntgemacht wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Werden von mehr als 50 Beteiligten Einwendungen erhoben, so kann die Benachrichtigung von dem Erörterungstermin und die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen (Planfeststellungsbeschluss) durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Einwendungen gleichförmiger Eingaben, die die vorstehenden Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist, bleiben unberücksichtigt. Im Übrigen können solche Einwendungen insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Planfeststellung alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Zustimmungen usw. ersetzt und dass durch sie alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Bauvorhabens und den vom Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt werden.
Bremen, den 29.02.2016