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Erlass einer Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets der Lesum im Bereich der Stadtgemeinde Bremen (Überschwemmungsgebietsverordnung Lesum – ÜSGV-Lesum)

Verkündungsdatum: 18.06.2016

Weser-Kurier vom 18. Juni 2016

Erlass einer Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets der Lesum im Bereich der Stadtgemeinde Bremen
(Überschwemmungsgebietsverordnung Lesum – ÜSGV-Lesum)

Nach § 76 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist Bremen dazu verpflichtet, als Überschwemmungsgebiete die Gebiete festzusetzen, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren (HQ 100) zu erwarten ist. Gemäß § 76 Abs. 4 WHG ist die Öffentlichkeit über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren und ihr Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Für die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets ist gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 4 des Bremischen Wassergesetzes (BremWG) die obere Wasserbehörde zuständig.

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr beabsichtigt deshalb, eine Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets der Lesum im Bereich der Stadtgemeinde Bremen auf Grundlage des § 58 Absatz 1 des Bremischen Wassergesetzes (BremWG) zu erlassen.

Der entsprechende Verordnungsentwurf nebst Begründung sowie die dazugehörigen Karten liegen gemäß § 76 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Zeit vom 20.06.2016 bis zum 19.07.2016 einschließlich bei den folgenden Behörden während der üblichen Dienstzeiten zur Einsicht aus:

-     Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Hanseatenhof 5, 28195 Bremen, Zimmer 105

und bei folgenden Ortsämtern zu den jeweils üblichen Sprechzeiten:

-     Ortsamt Vegesack, Gerhard-Rohlfs-Str. 62, 28757 Bremen

-     Ortsamt Burglesum, Hindenburgstr. 61, 28717 Bremen

-     Ortsamt Blockland, Niederblockland 18, 28357 Bremen

Außerdem sind der Verordnungsentwurf und die dazugehörigen Karten auf der Internetseite des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr unter dem Link

http://www.bauumwelt.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen213.c.23706.de

einzusehen.

Jeder, dessen Belange durch die Verordnung berührt werden, kann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich zum 02.08.2016, schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Referat 34, Contrescarpe 72, 28195 Bremen oder beim jeweiligen Ortsamt erheben.

Durch die Einsichtnahme in die Unterlagen entstehende Kosten (wie Fahrtkosten, Arbeitsausfall) werden nicht erstattet.

Mit Ablauf der Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Soweit nicht ortsansässige Grundstückseigentümer durch die geplante Verordnung betroffen sind, werden die schuldrechtlich oder sachenrechtlich Befugten (Mieter, Pächter, Entleiher, rechtmäßige Besitzer usw.) gebeten, die Eigentümer der Grundstücke von der geplanten Ausweisung zu unterrichten.

Bremen, den 13.06.2016

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