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Widerspruchsmöglichkeit gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Verkündungsdatum: 15.10.2016

Weser-Kurier vom 15. Oktober 2016

Widerspruchsmöglichkeit gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

 

Nach § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes (SG) übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften jährlich bis zum 31. März eines jeden Jahres Daten von männlichen und weiblichen Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und im jeweils nächsten Jahr volljährig werden. Der Datenumfang umfasst den Familiennamen, die Vornamen sowie die gegenwärtige Anschrift.

 

Zur Übermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr stehen im kommenden Jahr die Daten der Betroffenen an, die im Jahre 2018 volljährig werden.

 

Die Betroffenen haben gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.

 

Widersprüche gegen die Auskunftserteilung können formlos schriftlich beim Stadtamt, Meldeangelegenheiten, Postfach 10 78 49, 28078 Bremen, oder bei den BürgerServiceCentern eingereicht werden. Entsprechende Vordrucke sind dort ebenfalls erhältlich oder können im Internet unter www.stadtamt.bremen.de > Dienstleistungen A-Z > „Widerspruch gegen Auskünfte aus dem Melderegister“ sowie unter http://www.bremen.de/buergerservice/leistungen-und-formulare (unter W ­ „Widerspruch gegen Auskünfte aus dem Melderegister“) abgerufen werden.

 

Bürgerinnen und Bürger, die bereits in der Vergangenheit eine derartige Erklärung abgegeben haben, müssen diese nicht erneuern. Bereits eingetragene Übermittlungssperren gelten so lange, bis sie durch Erklärung gegenüber dem Referat für Meldeangelegenheiten oder bei den BürgerServiceCentern zurückgenommen werden.

Bremen, den 04.10.2016