Verkündungsdatum: 10.12.2016
Erlass einer Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets
der Geeste im Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven
(Überschwemmungsgebietsverordnung Geeste – ÜSGV- Geeste)
Nach § 76 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist Bremen dazu verpflichtet, als Überschwemmungsgebiete die Gebiete festzusetzen, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren (HQ 100) zu erwarten ist. Gemäß § 76 Abs. 4 WHG ist die Öffentlichkeit über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren und ihr Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Für die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets ist gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 4 des Bremischen Wassergesetzes (BremWG) die obere Wasserbehörde zuständig.
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr beabsichtigt deshalb, eine Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets der Geeste im Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven auf Grundlage des § 58 Absatz 1 des Bremischen Wassergesetzes (BremWG) zu erlassen.
Der entsprechende Verordnungsentwurf nebst Begründung sowie die dazugehörige Karte liegen gemäß § 76 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Zeit vom 12.12.2016 bis zum 11.01.2017 einschließlich bei den folgenden Behörden während der üblichen Dienstzeiten zur Einsicht aus:
- Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Hanseatenhof 5, 28195 Bremen, Zimmer 105
- Umweltschutzamt Bremerhaven, Wurster Str. 49, 27580 Bremerhaven
Außerdem sind der Verordnungsentwurf und die dazugehörige Karte auf der Internetseite des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr unter dem Link
http://www.bauumwelt.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen213.c.23706.de
einzusehen.
Jeder, dessen Belange durch die Verordnung berührt werden, kann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich zum 25.01.2017, eine schriftliche Stellungnahme beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Referat 34, Contrescarpe 72, 28195 Bremen oder beim jeweiligen Ortsamt einreichen.
Durch die Einsichtnahme in die Unterlagen entstehende Kosten (wie Fahrtkosten, Arbeitsausfall) werden nicht erstattet.
Soweit nicht ortsansässige Grundstückseigentümer durch die geplante Verordnung betroffen sind, werden die schuldrechtlich oder sachenrechtlich Befugten (Mieter, Pächter, Entleiher, rechtmäßige Besitzer usw.) gebeten, die Eigentümer der Grundstücke von der geplanten Ausweisung zu unterrichten.
Bremen, den 01.12.2016
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