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Planfeststellungsverfahren nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) für den Neubau der BAB 281, Bauabschnitt 2/2 zwischen Neuenlander Ring und Kattenturmer Heerstraße von Bau-km 2+913 bis Bau-km 4+860

Verkündungsdatum: 10.03.2017

Weser-Kurier vom 10. März 2017

Planfeststellung für den Neubau der BAB 281, Bauabschnitt 2/2
zwischen Neuenlander Ring und Kattenturmer Heerstraße
von Bau – km 2+913 bis Bau –km 4+860

Die Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und bau GmbH (DEGES), diese handelnd für den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Oberste Landesstraßenbaubehörde des Landes Bremen, hat für das vorgenannte Bauvorhaben einen planergänzenden

„Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie“

vorgelegt und beantragt dessen Offenlage.

Auf Grund einer Entscheidung der Anhörungsbehörde wird dieser planergänzende Fachbeitrag (Unterlage Nr. 18.6) nicht isoliert bekannt gemacht sondern in die Gesamtantragsunterlage als Ordner 8 eingebunden und damit neu in das Planfeststellungsverfahren eingebracht. Im Übrigen sind die Antragsunterlagen (Ordner 1 – 7) unverändert geblieben.

Zur Verwirklichung des Vorhabens besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Für das Bauvorhaben einschließlich der beantragten landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke Dritter beansprucht.

Die vollständige Antragsunterlage, bestehend aus Zeichnungen und Erläuterungen, liegt in der Zeit vom 14. März 2017 bis zum 13. April 2017 in der Stadtgemeinde Bremen bei folgenden Stellen zur allgemeinen Einsichtnahme aus:

-Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Contrescarpe 72, Ebene 0 (= Empfang), 28195 Bremen.

-Ortsamt Obervieland, Gorsemannstraße 26, 28277 Bremen,
Montag bis Donnerstag 9:00 – 15:00 Uhr und Freitag 9:00 bis 13:30 Uhr, (telefonische Terminvereinbarung unter Tel. 361-3531 oder -3518 wird erbeten).

-Ortsamt Neustadt/ Woltmershausen, Neustadtscontrescarpe 44, 28199 Bremen, Montag bis Donnerstag 9:00 – 15:00 Uhr und Freitag 9:00 – 12:00 Uhr (telefonische Terminvereinbarung unter Tel. 361-8173 oder -16024 wird erbeten).

Zudem werden die Unterlagen im Internet unter www.bauumwelt.bremen.de, dort im Weiteren unter Verkehr/ Öffentliche Bekanntmachungen, (http://www.bauumwelt.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen213.c.3827.de), veröffentlicht; maßgeblich für das Verfahren ist jedoch der Inhalt, der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen, vergleiche § 27a Absatz 1 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG).

1.     In diesem Verwaltungsverfahren kann jeder, der durch das Vorhaben betroffen ist, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das bedeutet bis zum 27. April 2017, beim  Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Referat 53, Anhörungsbehörde, Contrescarpe 72, 28195 Bremen oder bei einem der oben genannten Ortsämter Obervieland oder Neustadt/ Woltmershausen Einwendungen gegen die Unterlagen schriftlich oder zur Niederschrift erheben.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen gesetzlich ausgeschlossen (siehe § 73 Absatz 4 Satz 3 BremVwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (siehe § 73 Absatz 4 Satz 5 BremVwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG beziehen, nur auf das Verwaltungsverfahren, nicht jedoch auf ein mögliches gerichtliches Verfahren. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

2.     Diese Bekanntmachung dient auch als Benachrichtigung der Vereinigungen im Sinne von § 73 Absatz 4 Satz 5 BremVwVfG über die Auslegung des Plans.

3.     Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (siehe § 17a Nummer 1 Bundesfernstraßengesetz, FStrG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser zuvor ortsüblich bekannt gemacht werden.

4.     Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

5.     Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen oder durch Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

6.     Entschädigungsansprüche, über die nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden ggf. in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

7.     Über die erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

8.     Vom Beginn der Auslegung des Plans an treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (siehe § 9a Absatz 6 FStrG).

9.     Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,

-     dass die für das Verfahren zuständige Behörde und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr ist,

-     dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,

-     dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 9 Absatz 1, 1a UVPG ist und

-     dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 6 Absatz 3 UVPG notwendigen Angaben enthalten. Diese sind:

1.      Erläuterungsbericht

2.      Übersichtskarte

3.      Übersichtslageplan

4.      Übersichtshöhenplan

5.      Lagepläne

6.      Höhenpläne

7.      Lagepläne Immissionsschutzmaßnahmen

8.      Lagepläne Entwässerung

9.      Landschaftspflegerische Maßnahmen
Maßnahmenübersichtsplan, Maßnahmenplan, Maßnahmenblätter und tabellarischer Gegenüberstellung von Eingriffen und Kompensation

10.   Grunderwerb

11.   Regelungsverzeichnis

12.   ohne Inhalt

13.   ohne Inhalt

14.   Straßenquerschnitte

15.   Bauwerkspläne/ Skizzen

16.   Sonstige Pläne wie z.B. Leitungspläne, Leitungsbestandspläne und Leitungskonfliktpläne

17.   Immissionstechnische Untersuchungen
Schalltechnische Untersuchung mit Erläuterungsbericht und
schalltechnische Berechnungen
Untersuchung der Wirtschaftlichkeit der Lärmschutzmaßnahmen
Bauliche Eingriffe in die Neuenlander Straße mit schalltechnischer
Untersuchung
Luftschadstoffuntersuchung

18.   Wassertechnische Untersuchungen
Erläuterungsbericht mit Anlagen
Hydraulisches Gesamtkonzept mit Plänen zum Einzugsgebiet,
Wasserstandsvergleich Ist-Zustand und Prognose
Sonderpläne zu Bauwerken und zur Stauanlage
Ergebnisse wassertechnischer Untersuchungen, Kompensationsflächen

Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie nebst Naturschutzfachlicher Stellungnahme vom 22.2.2017

19.   Umweltfachliche Untersuchung
Naturschutzfachliche Stellungnahme
Landschafspflegerischer Begleitplan mit Erläuterungen und Anlagen
Bestand- und Konfliktpläne

22.   Verkehrsuntersuchung, Aktualisierung der Verkehrsprognose

Bremen, den 06.03.2017

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