Verkündungsdatum: 03.06.2017
Öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen für das Wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren „Hochwasserschutz Wendebecken und Kranhafenkaje“ in Bremen-Überseestadt
Es ist festgestellt worden, dass das Vorhaben gemäß §§ 3a, 3c Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2 und Nr. 13.13 der Anlage 1 (zu § 3 Abs.1) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hat und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Jedoch ist auf Grund von Betroffenheiten gem. § 74 Abs. 6 BremVwVfG ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen.
Der Antrag nebst Planunterlagen liegt in der Zeit vom 07.06.2017 bis 06.07.2017 während der Dienststunden bei folgenden Stellen zur allgemeinen Einsichtnahme aus:
· Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Zimmer D112
Hanseatenhof 5
28195 Bremen
· Ortsamt West
Waller Heerstraße 99
28219 Bremen
Während der Öffnungszeiten (montags – donnerstags 08.00 – 15.00 Uhr; freitags von 08.00 bis 13.30 Uhr).
Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung, also bis zum 20.07.2017, beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr und beim Ortsamt West Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift erheben.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Planfeststellungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Werden gegen den Plan fristgerecht Einwendungen erhoben, so werden diese in einem Termin erörtert, der amtlich bekanntgemacht wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Werden von mehr als 50 Beteiligten Einwendungen erhoben, so kann die Benachrichtigung von dem Erörterungstermin durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Einwendungen gleichförmiger Eingaben, die die vorstehenden Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist, bleiben unberücksichtigt. Andernfalls können solche Einwendungen insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 BremVwVfG).
Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen nach Landes- oder Bundesrecht, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (§ 75 Abs. 1 BremVwVfG).
Über die erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Bremen, den 01.06.2017