Verkündungsdatum: 21.10.2017
Nach § 42 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft folgende Daten von Familienangehörigen ihrer Mitglieder übermitteln, auch wenn diese nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören: Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift, Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie das Sterbedatum.
Familienangehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern
Die Betroffenen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.
Widersprüche gegen die Auskunftserteilung können formlos schriftlich beim Bürgeramt, Referat Meldeangelegenheiten, Postfach 10 78 49, 28078 Bremen, oder bei den Bürger
Bürgerinnen und Bürger, die bereits in der Vergangenheit eine derartige Erklärung abgegeben haben, müssen diese nicht erneuern. Bereits eingetragene Übermittlungssperren gelten so lange, bis sie durch Erklärung gegenüber dem Referat für Meldeangelegenheiten oder bei den BürgerServiceCentern zurückgenommen werden.
Bremen, den 10.10.2017, Bürgeramt Bremen
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