Verkündungsdatum: 06.12.2017
Neuwahl von Mitgliedern des Landesausschusses für Weiterbildung
Gemäß § 9 Absatz 2 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen (WBG), zuletzt geändert am 26.09.2017, berät der Landesausschuss für Weiterbildung die mit Weiterbildung befassten Senatsressorts sowie die Weiterbildungseinrichtungen.
Nach Ablauf der 6. Amtsperiode des Landesausschusses steht die Neuwahl der Mitglieder und deren Stellvertreter/-innen an (§ 9 Abs. 4 WBG).
Dem Landesausschuss für Weiterbildung gehören gemäß § 9 Abs. 3 WBG an: Vertreter/-innen anerkannter Einrichtungen der Weiterbildung oder ihrer Interessenvertretung, Vertreter/-innen der Hochschulen, Vertreter/-innen für die Schulen und Sachverständige aus der betrieblichen Weiterbildungspraxis und eine Vertreterin/ ein Vertreter der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Niedersachsen/Bremen.
Gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 5 WBG werden hiermit zwei weitere Vertreter/-innen von Weiterbildungsinteressen um eine Bewerbung gebeten.
Es handelt sich um Vertreter/-innen von Weiterbildungsinteressen, die durch die in § 9 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 WBG genannten Mitglieder des Landesausschusses für Weiterbildung nicht hinreichend vertreten sind, die nicht Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft, einer Deputation, der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven, des Magistrats der Stadt Bremerhaven oder des Senats des Landes Bremen sein dürfen.
Einzelpersonen, Gruppen oder Organisationen werden hiermit aufgefordert, entsprechende Vorschläge oder Bewerbungen schriftlich einzureichen.
Nach § 9 Abs. 10 WBG ist bei der Zusammensetzung des Landesausschusses darauf hinzuwirken, dass die Geschlechter gleichmäßig vertreten sind. Dies bitten wir bei Ihren Bewerbungen und Benennungen zu berücksichtigen.
Die Vorschläge und Benennungen sollen die schriftliche Bereitschaft der Vorgeschlagenen/ des Vorgeschlagenen oder der Bewerberin/ des Bewerbers, zur Wahl für den Landesausschuss für Weiterbildung zu kandidieren, enthalten und bis zum 3. Januar 2018 (Datum des Poststempels) abgesandt werden. Die Bewerbungen und Vorschläge sollen erläutern, inwiefern von der Bewerberin/dem Bewerber oder der/dem Vorgeschlagenen die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 3 Nr. 5 WBG erfüllt werden. Die Schreiben sind an die Senatorin für Kinder und Bildung, Referat 23, Rembertiring 8-12, 28195 Bremen, zu richten.
Bremen, den 04.12.2017, Die Senatorin für Kinder und Bildung