Sie sind hier:
  • Amtliche Bekanntmachungen
  • Festsetzung der Zweitwohnungsteuer der Stadtgemeinde Bremen für das Kalenderjahr 2017 durch öffentliche Bekanntmachung

Festsetzung der Zweitwohnungsteuer der Stadtgemeinde Bremen für das Kalenderjahr 2017 durch öffentliche Bekanntmachung

Verkündungsdatum: 01.02.2018

Weser-Kurier vom 2. Februar 2018

Festsetzung der Zweitwohnungsteuer der Stadtgemeinde Bremen
für das Kalenderjahr 2017 durch öffentliche Bekanntmachung
(§§ 5 und 6 des Bremischen Abgabengesetzes vom  15.05.1962
in der zurzeit geltenden Fassung - SaBremR 60 - a - 1)

Für alle diejenigen Zweitwohnungsteuerpflichtigen, bei denen sich die Steuerbemessungsgrundlage gemäß § 5 des Ortsgesetzes über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadtgemeinde Bremen (BrZwWoStG) laut Steueranmeldung oder Steuerbescheid seit der letzten Festsetzung nicht geändert hat, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung die Zweitwohnungsteuer für das Kalenderjahr 2017 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Die Höhe der Zweitwohnungsteuer bleibt gegenüber dem Vorjahr unverändert und beträgt 12 % der jährlichen Nettokaltmiete.

Die Steuer ist am 1. März 2018 fällig. Steuerpflichtige, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, werden gebeten unter Angabe der Steuernummer die Steuer – wie zuletzt festgesetzt – auf eines der folgenden Konten der zuständigen Finanzkasse zu entrichten:

Bremer Landesbank, IBAN DE46 2905 0000 1070 1100 02, BIC BRLADE 22XXX oder
Sparkasse in Bremen, IBAN DE68 2905 0101 0001 0906 46, BIC SBREDE 22XXX

Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Zweitwohnungsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2017 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.

Sollte sich die Steuerpflicht im Kalenderjahr 2017 neu begründet oder sich die Bemessungsgrundlage gemäß § 5 BrZwWoStG geändert haben, hat der Steuerpflichtige bis zum 1. März 2018 eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der die Steuer selbst zu berechnen ist. Die Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich; die so festgesetzte Steuer ist bis zum 1. März 2018 zu entrichten.

Mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Einspruch erhoben werden.

Der Einspruch ist beim Finanzamt Bremen, Rudolf Hilferding Platz 1, 28195 Bremen schriftlich einzureichen, diesem elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift  zu erklären.

Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des Verwaltungsaktes nicht gehemmt und die Erhebung der festgesetzten Beträge nicht aufgehalten, es sei denn, dass die Vollziehung des Verwaltungsaktes ausgesetzt oder Stundung gewährt worden ist.

Bremen, den 30.01.2018, Finanzamt Bremen