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Sperrzeit anlässlich des Bremer Freimarktes

Verkündungsdatum: 13.10.2018

Weser-Kurier vom 13. Oktober 2018

Sperrzeit anlässlich des Bremer Freimarktes

Während der Dauer des Bremer Freimarktes wird gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Bremischen Gaststättengesetzes für die im Bereich der Stadtgemeinde Bremen liegenden Schank- und Speisewirtschaften die Sperrzeit für die Nächte

vom 21./22. Oktober 2018 bis 4./5. November 2018

aufgehoben.

Ausgenommen sind die Betriebe, bei denen Anträge auf Sperrzeitverkürzung bzw. -aufhebung durch schriftliche Entscheidung des Senators für Arbeit, Wirtschaft und Häfen abgelehnt worden sind, für die in sperrzeitfreien Nächten eine Sperrzeit eingeführt wurde bzw. deren Sperrzeit sonst durch Einzelverfügung besonderes geregelt ist. Diesen Betrieben kann im Einzelfall auf Antrag eine für die Dauer des Bremer Freimarktes befristete Sonderregelung gewährt werden.

Bremen, den 06.09.2018