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Festsetzung der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2019 durch öffentliche Bekanntmachung

Verkündungsdatum: 01.12.2018

Weser-Kurier vom 1. Dezember 2018

Festsetzung der Hundesteuer
für das Kalenderjahr 2019 durch öffentliche Bekanntmachung
(§§ 5 und 6 des Bremischen Abgabengesetzes vom 15.05.1962
in der zurzeit geltenden Fassung - SaBremR 60 - a - 1)

Die Hundesteuer wird in der Stadtgemeinde Bremen im Kalenderjahr 2019 nach dem gleichen Steuersatz wie im Kalenderjahr 2018 erhoben. Eine Festsetzung der Hundesteuer durch schriftlichen Steuerbescheid erfolgt nur, wenn

  1. die Steuerpflicht neu begründet wird,
  2. der Jahresbeitrag der Steuerschuld sich ändert.

Die nach gleich bleibender Bemessungsgrundlage zu erhebende Hundesteuer wird im Übrigen für das Kalenderjahr 2019 hiermit allgemein in der Höhe festgesetzt, wie sie sich aus dem letzten Steuerbescheid ergibt. Für die Steuerpflichtigen (Hundehalter) treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Die im Kalenderjahr 2018 gewährten Vergünstigungen für das Halten von Dienst-, Blindenführ-, Hilfs- und Wachhunden werden auch für das Kalenderjahr 2019 gewährt, soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

Die Hundesteuer 2019 ist am 15. Januar 2019 auf eines der folgenden Konten der zuständigen Finanzkasse zu entrichten:

Nord/LB, IBAN DE46 2905 0000 1070 1100 02, BIC BRLADE 22 oder
Sparkasse in Bremen, IBAN DE68 2905 0101 0001 0906 46, BIC SBREDE 22

Nähere Informationen zur Hundesteuer stehen auch im Internet unter https://www.finanzen.bremen.de/info/hundesteuer

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Einspruch erhoben werden. Ein Rechtsbehelf ist beim Finanzamt Bremen, Rudolf-Hilferding-Platz 1, 28195 Bremen schriftlich einzureichen, diesem elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift zu erklären.
Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer nicht gehemmt und die Erhebung der festgesetzten Beträge nicht aufgehalten, es sei denn, dass die Vollziehung des Steuerbescheides ausgesetzt oder Stundung gewährt worden ist.

Hundesteuermarken:
Alle Hunde müssen mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen sein. Die aktuelle Hundesteuermarke ist rot und vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2021 gültig. Ersatzmarken sind gebührenpflichtig.

Datenschutzhinweis:
Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik "Datenschutz") oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt.

Bremen, den 30.11.2018, Finanzamt Bremen

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