Verkündungsdatum: 10.01.2020
Planfeststellung für die Änderung der Eisenbahnüberführung (EÜ) Hermann-Fortmann-Straße in Bremen, Eisenbahnstrecke 1423, km 5,220, Bf. Bremen-Vegesack
Die DB Netz AG hat für das vorgenannte Bauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. §§ 72 ff Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) beantragt. Im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens findet ein Anhörungsverfahren nach § 73 VwVfG statt.
Weiterhin besteht zur Verwirklichung des Vorhabens die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die UVP ist unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens; §§ 4, 15ff UVPG.
Bei dem zur Planfeststellung beantragten Vorhabens handelt es sich um einen Ersatzneubau des vorhandenen Brückenbauwerks. Die DB–Strecke Nr. 1423 verläuft von Bremen-Burg nach Bremen-Vegesack und ist eine durchgehend elektrifizierte zweigleisige Hauptbahn, die den Bremer Norden mit dem Stadtzentrum verbindet. Die Hermann-Fortmann-Straße unterquert die DB-Strecke Nr. 1423 in km 5,220. Auf der Eisenbahnüberführung befinden sich innerhalb des Bahnhofs Bremen-Vegesack drei Gleise. Zwei Gleise sind der Strecke Nr. 1423 zuzuordnen, das dritte Gleis erschließt unter anderem ein Privatgleis sowie Abstellgleise im Bahnhof Vegesack. Aufgrund des schlechten baulichen Zustands soll das vorhandene Brückenbauwerk einschließlich der Widerlager durch einen Ersatzneubau an gleicher Stelle ersetzt werden.
Die vollständigen Antragsunterlagen, bestehend aus Zeichnungen und Erläuterungen, liegen in der Zeit vom 21. Januar 2020 bis einschließlich 20. Februar 2020 in der Stadtgemeinde Bremen bei der folgenden Stelle mit den angegebenen Zeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aus:
Zudem wird der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die Antragsunterlage auf der Internetseite der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau unter dem Link http://www.bauumwelt.bremen.de/verkehr/oeffentliche_bekanntmachungen-3827 öffentlich zugänglich gemacht; maßgeblich für das Verfahren ist jedoch der Inhalt, der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen, vgl. § 27a Absatz 1 Satz 4 VwVfG.
a) Die für das Verfahren zuständige Behörde und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde ist das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Hannover, Herschelstraße 3, 30159 Hannover.
b) Über die Zulässigkeit des Vorhabens wird durch Planfeststellungsbeschluss entschieden.
c) Für die Prüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens hat die Antragstellerin einen landschaftspflegerischen Begleitplan mit integriertem UVP-Bericht vorgelegt, der als Unterlage 10 Bestandteil der Antragsunterlagen ist. Zusätzlich wurden folgende entscheidungserheblichen Unterlagen (insbesondere Gutachten, Berichte, Empfehlungen) bei der zuständigen Behörde vorgelegt:
Diese Unterlagen werden als Bestandteil der Antragsunterlage in der genannten Zeit und bei den benannten Stellen zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und der nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Unterlagen ist zusätzlich über das zentrale Internetportal (§ 20 UVPG) unter dem Link http://www.uvp-portal.de zugänglich. Maßgeblich ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 20 Abs. 2 UVPG).
d) Die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen ist auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. § 18 UVPG.
10. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o.g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zur Aufgabenerfüllung in diesem Verfahren erforderlich ist. Die Daten werden an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c DSGVO. Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau als auch deren Verfahrensbeauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, so besteht das Recht auf Berichtigung. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen eingetreten sind, kann die Löschung oder die Einschränkung der Verarbeitung verlangt sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung erhoben werden (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).
Bremen, den 07.01.2020