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Allgemeinverfügung zur Beschränkung privater Feierlichkeiten und sonstiger Veranstaltungen

Verkündungsdatum: 09.10.2020

Weser-Kurier vom 9. Oktober 2020

Allgemeinverfügung zur Beschränkung privater Feierlichkeiten und sonstiger Veranstaltungen

Das Ordnungsamt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, in Verbindung mit § 22a Absatz 3 der Achtzehnten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 7. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1086) – im Folgenden: Coronaverordnung – die folgende Allgemeinverfügung:

1. Private Feierlichkeiten in öffentlichen oder angemieteten Räumen sind abweichend von § 2 Absatz 2 und 3 Coronaverordnung bis zum Ablauf des 30. Oktober 2020 nur mit höchstens 25 teilnehmenden Personen erlaubt.

2. Sonstige Veranstaltungen in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel sind abweichend von § 2 Absatz 2 und 3 Coronaverordnung bis zum Ablauf des 30. Oktober 2020


a. nur mit höchstens 100 teilnehmenden Personen erlaubt.

b. Mit Alkoholausschank sind diese Veranstaltungen nur mit höchstens 25 teilnehmenden Personen erlaubt.

Buchstabe a gilt nicht für Sitzungen der Bremischen Bürgerschaft.

3. Innerhalb von Gebäuden, von Einrichtungen des öffentlichen Dienstes und Behörden besteht bis zum Ablauf des 30. Oktober 2020 beim Betreten von Verkehrsflächen, wie etwa Eingangsbereich, Treppenhäuser, Flure und Aufzüge sowie beim Aufenthalt im Sanitärbereich und in Warteräumen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 Absatz 2 und 3 Coronaverordnung. Ausgenommen sind Gerichte, die Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes sowie die vom 2. und 3. Teil der Coronaverordnung erfassten Einrichtungen wie etwa Schulen und Tageseinrichtungen.

4. Das Gesundheitsamt Bremen kann auf Antrag Ausnahmen von Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a zulassen, soweit ein geeignetes Schutz- und Hygienekonzept nach § 7 Absatz 1 Coronaverordnung oder bei Veranstaltungen in einem Betrieb nach § 7 Absatz 2 Coronaverordnung vorgelegt wird; die Zulassung kann mit Auflagen zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 verbunden werden.

5. Mit Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung wird die Allgemeinverfügung zur Beschränkung privater Feierlichkeiten in öffentlichen oder angemieteten Räumen vom 7. Oktober 2020 aufgehoben.

6. Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt gemäß § 41 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) öffentlich, indem der verfügende Teil ortsüblich, und zwar im Ordnungsamt Bremen (Stresemannstraße 48, 28207 Bremen), bekanntgemacht wird. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann im Ordnungsamt Bremen im Empfangsraum (lnfopoint im Erdgeschoss) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Abweichend von § 41 Absatz 4 Satz 3 BremVwVfG, wonach der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt, wird gemäß Satz 4 dieser Vorschrift der 9. Oktober 2020 als Tag der Bekanntgabe bestimmt.

Hinweise:

Die Anordnungen unter den Ziffern 1 bis 5 dieser Allgemeinverfügung sind gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 22a Absatz 4 Coronaverordnung soll diese Allgemeinverfügung aufgehoben werden, wenn der jeweilige Inzidenzwert an sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde.

Bremen, den 08.10.2020, Ordnungsamt Bremen

Anlagen