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Öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen im Planfeststellungsverfahren „Fernwärmeverbindungsleitung zwischen Hochschulring und Heizwerk Vahr“

Verkündungsdatum: 21.11.2020

Weser-Kurier vom 21. November 2020

Öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen im Planfeststellungsverfahren „Fernwärmeverbindungsleitung zwischen Hochschulring und Heizwerk Vahr“

Die wesernetz Bremen GmbH hat die Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb einer Fernwärmeverbindungsleitung zwischen dem Hochschulring und dem Heizwerk Vahr beantragt. Das Planfeststellungsverfahren wird auf der Grundlage der §§ 65 ff. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. den §§ 72 ff. des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau durchgeführt.

Mit dem Vorhaben sollen die Fernwärmenetze im Bremer Osten und an der Universität miteinander verbunden werden. Es ist weiterhin vorgesehen, im Verlauf der Leitung Anschlussmöglichkeiten für bestehende oder zukünftige Wärmenetze in den Stadtteilen Horn-Lehe und Schwachhausen einzurichten.

Zwischen dem Einbindungspunkten an der Kreuzung Hochschulring/Kuhgrabenweg und dem Heizwerk Vahr an der Emil-Sommer-Straße in Bremen soll die Fernwärmeverbindungsleitung überwiegend im Straßenraum verlegt werden. Die Gesamtlänge der geplanten Trasse beträgt ca. 7,3 km. Für Vor- und Rücklauf soll jeweils ein isoliertes Kunststoffmantelrohr mit einem Innendurchmesser DN500 verbaut werden. Die Baumaßnahme soll in teilweise zeitgleichen Abschnitten und in einem Zeitraum von insgesamt etwa zwei Jahren durchgeführt werden.

Es wurde bereits nach § 5 UVPG festgestellt, dass für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Die Vorhabenträgerin hat einen UVP-Bericht vorgelegt. Die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens sind wie folgt bezeichnet:

• Erläuterungsbericht,

• Lagepläne zum genauen Trassenverlauf,

• UVP-Bericht (einschließlich einer allgemeinverständlichen Zusammenfassung),

• Landschaftspflegerischer Begleitplan,

• Artenschutzfachbeitrag,

• Baumgutachten,

• Baulärmuntersuchung,

• Verkehrslärmuntersuchung,

• Gutachten Bodenmanagement,

• UVP-Vorprüfung,

• Blockstation - Schalluntersuchung.

Die Antragsunterlagen für das Vorhaben einschließlich der Unterlagen über die Umweltverträglichkeitsprüfung werden gemäß § 73 Abs. 3 BremVwVfG i.V.m. § 3 des Plansicherungsgesetzes (PlanSiG) in der Zeit vom 23. November 2020 bis zum 22. Dezember 2020 (einschließlich) im Internet unter der Adresse www.bauumwelt.bremen.de und den weiteren Menüpunkten „Klimaschutz“ → “Klima und Energie“ → „Zulassungsverfahren für Gas-, Strom- und Fernwärmeleitungen“ → „Planfeststellungsverfahren zur Fernwärmeverbindungsleitung Uni-Vahr“ veröffentlicht. Ergänzend können die Antragsunterlagen in dem oben genannten Zeitraum bei den folgenden Stellen eingesehen werden:

• Service Center Bau bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, nach telefonischer Terminvereinbarung montags - mittwochs 9.00 – 15.00 Uhr, donnerstags 9.00 – 17.00 Uhr, freitags 9.00 – 12.00 Uhr, Telefon: 0421/361-15202;

• Ortsamt Schwachhausen/Vahr, Wilhelm-Leuschner-Straße 27A, Block D, 28329 Bremen, nach telefonischer Terminvereinbarung montags bis donnerstags von 9.00 – 15.00 Uhr und freitags von 9.00 – 13.30 Uhr, Telefon 0421/361-3063;

 Ortsamt Horn-Lehe, Leher Heerstraße 105, 28359 Bremen, nach telefonischer Terminvereinbarung montags bis freitags von 9.00 bis 13.00 Uhr, Telefon 0421/361-3053.

Zudem können die Antragsunterlagen ab sofort und für die Dauer des Verfahrens unter der o.g Internetseite und unter www.uvp-verbund.de eingesehen werden.

Jede oder jeder, deren oder dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zum 3. Februar 2021 (Eingang)

beim Ortsamt Schwachhausen Vahr, Wilhelm-Leuschner-Straße 27A, 28329 Bremen (geschlossen von 24.12.2020 bis zum 03.01.2021),

beim Ortsamt Horn-Lehe, Leher Heerstraße 105, 28359 Bremen (geschlossen vom 23.12.2020 bis zum 08.01.2021) sowie

bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Contrescarpe 72, 28195 Bremen

schriftlich oder, nach telefonsicher Anmeldung, zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben. Zur Anmeldung für die Erhebung von Einwendung zur Niederschrift können bei den Ortsämtern die o.g. Telefonnummern, bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau die Telefonnummer 0421/361-4044 (nicht besetzt vom 23.12.2021 bis zum 03.01.2021) genutzt werden. Für Rückfragen zu den Antragsunterlagen oder zum Verfahren wenden Sie sich bitte an die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau unter der Telefonnummer 0421/361-4044 (nicht besetzt vom 23.12.2021 bis zum 03.01.2021).

Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen, sofern sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 BremVwVfG, § 21 Abs. 4 UVPG).

Die vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie sonstige Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde nach § 74 BremVwVfG einzulegen oder deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch die Zulassungsentscheidung berührt wird, können bis zum 3. Februar 2021 (Eingang) bei den oben genannten Einrichtungen, bei denen Einwendungen erhoben werden können, Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.

Stellungnahmen der Vereinigungen zu dem Plan sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen, sofern sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 3 BremVwVfG, § 21 Abs. 4 UVPG).

Hinweise:

  1. Bei Einwendungen und Stellungnahmen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin oder ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin oder Vertreter der übrigen Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Eingaben unberücksichtigt bleiben.
  2. Rechtzeitig erhobene Einwendungen und Stellungnahmen werden gemäß § 67 UVPG i.V.m. § 73 Abs. 6 BremVwVfG mit der Trägerin des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen, den Personen, die Einwendungen erhoben haben sowie den Vereinigungen, die zu dem Plan Stellung genommen haben, erörtert.

    Der Erörterungstermin kann nach § 5 des Plansicherungsgesetzes (PlanSiG) durch eine Online-Konsultation ersetzt werden, sofern der Verfahrensschritt im Geltungszeitraum des PlanSiG (derzeit bis zum 31. März 2021) begonnen wurde. Ob diese Möglichkeit genutzt wird, ist abhängig von der weiteren Entwicklung der Corona-Pandemie und den dazu geltenden Regelungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie der Anzahl der zu erörternden Einwendungen und Stellungnahmen.

    Der Erörterungstermin oder die Online-Konsultation wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben die Vertreterin oder der Vertreter, die Trägerin des Vorhabens und die Behörden werden von dem Erörterungstermin oder der Online-Konsultation gesondert benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der Trägerin des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten zu geben ist. Bei Ausbleiben einer oder eines Beteiligten in dem Erörterungstermin oder der Online-Konsultation kann auch ohne sie oder ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin und die Online-Konsultation sind nicht öffentlich.
  3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder der Online-Konsultation sowie eine Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
  4. Entschädigungsansprüche werden nicht in dem Erörterungstermin oder der Online-Konsultation, sondern gegebenenfalls in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  5. Soweit über die Einwendungen im Erörterungstermin oder der Online-Konsultation keine Einigung erzielt werden konnte, wird hierüber im Planfeststellungsbeschluss entschieden (§ 74 Abs. 2 S. 1 BremVwVfG). Der Planfeststellungsbeschluss ist u.a. denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zuzustellen. Sind außer an die Trägerin des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 74 Abs. 5 BremVwVfG). Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses und eine Ausfertigung des festgestellten Plans werden nach vorheriger amtlicher Bekanntmachung zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.

Bremen, den 18.11.2020

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