Allgemeinverfügung zum Verbot des Abbrennens von Feuerwerk – Androhung von Zwangsmitteln
Verkündungsdatum: 31.12.2020
Weser-Kurier vom 31. Dezember 2020
Allgemeinverfügung zum Verbot des Abbrennens von Feuerwerk – Androhung von Zwangsmitteln
Das Ordnungsamt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397), in Verbindung mit § 22a Satz 2 Nummer 3 und § 4b der Dreiundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 15. Dezember 2020 (Brem.GBl. S. 1634) – im Folgenden: Coronaverordnung – zuletzt geändert die die Verordnungen vom 22.12.2020 (Brem.GBl. S. 1682) und vom 23.12.2020 (Brem.GBl. S. 1685) folgende Allgemeinverfügung:
- Für jedes Mitführen von pyrotechnischen Gegenständen unter Verstoß gegen § 4b Absatz 1 Satz 1 der 23. Coronaverordnung wird hiermit das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs in Form der Wegnahme und Vernichtung der mitgeführten pyrotechnischen Gegenstände angedroht.
- Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Eine etwa eingelegte Klage hat daher keine aufschiebende Wirkung.
- Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt gemäß § 41 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) öffentlich, indem der verfügende Teil ortsüblich, und zwar im Ordnungsamt Bremen (Stresemannstraße 48, 28207 Bremen), bekanntgemacht wird. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann im Ordnungsamt Bremen im Empfangsraum (lnfopoint im Erdgeschoss) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Abweichend § 41 Absatz 4 Satz 3 BremVwVfG, wonach der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt, wird gemäß Satz 4 dieser Vorschrift der 31.12.2020 als Tag der Bekanntgabe bestimmt. Die vollständige Allgemeinverfügung kann ab dem 31.12.2020 auch auf der Internetseite https://www.amtliche-bekanntmachungen.bremen.de abgerufen und eingesehen werden.
Hinweise
- Auf die Vorgaben der Ansammlungs- und Veranstaltungsverbote des § 2 Coronaverordnung wird hingewiesen.
- Die Verbringung und Verwendung nicht zugelassener Feuerwerkskörper ist gemäß § 5 Absatz 1a Sprengstoffgesetz generell unzulässig. Gleiches gilt für den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen höherer Kategorien als F2 ohne die jeweils erforderliche Erlaubnis.
Bremen, den 30.12.2020, Ordnungsamt Bremen
Anlagen