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Planfeststellung für das Vorhaben „Änderung des Kreuzungsbauwerkes über die Strecke 2200“, Bahn-km 5,472 bis 6,680 der Strecke 1404 Abzw. Gabelung Sagehorn in der Freien Hansestadt Bremen im Ortsteil Hemelingen

Verkündungsdatum: 09.01.2021

Weser-Kurier vom 9. Januar 2021

Planfeststellung für das Vorhaben
„Änderung des Kreuzungsbauwerkes über die Strecke 2200“,
Bahn-km 5,472 bis 6,680 der Strecke 1404 Abzw Gabelung Sagehorn
in der Freien Hansestadt Bremen
im Ortsteil Hemelingen - Auslegung des Vorhabenplans

Die DB Netz AG hat für das vorgenannte Bauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. §§ 72 ff Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) beantragt. Im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens findet ein Anhörungsverfahren nach § 73 VwVfG statt.

Weiterhin besteht zur Verwirklichung des Vorhabens die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die UVP ist unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens; §§ 4, 15ff UVPG.

Bei dem zur Planfeststellung beantragten Vorhaben handelt es sich um die Änderung des Kreuzungsbauwerks über die Strecke 2200 (Fachwerkbrücke) zur Überführung eines Gleises der Strecke 1404. Das Bauwerk aus dem Jahre 1915 ist in einem baulich schlechten und abgängigen Zustand und soll durch einen Neubau ersetzt werden. Durch die in diesem Zusammenhang geplante Gradientenanhebung wird die Auflast gesteigert, wodurch die Änderungen der beiden in unmittelbarer Nähe gelegenen Eisenbahnüberführungen, Weg ca. km 5,585 und Weg ca. km 5,781 erforderlich wird. Die Baumaßnahme dient der dauerhaften Aufrechterhaltung eines sicheren Eisenbahnverkehrs und zur Erhaltung der vollen Verfügbarkeit der baulichen Anlagen gemäß den anerkannten Regeln der Technik.

Die vollständigen Antragsunterlagen für das Vorhaben, bestehend aus Zeichnungen und Erläuterungen, werden in der Zeit vom 15.01.2021 bis einschließlich 15.02.2021 auf der Homepage der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau unter dem folgenden Link öffentlich ausgelegt:

https://www.bauumwelt.bremen.de/mobilitaet/oeffentlichkeitsbeteiligung-3827

In diesem Verwaltungsverfahren kann jeder, der durch das Vorhaben betroffen ist, bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das bedeutet bis zum 15. März 2021, bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Referat 53 - Anhörungsbehörde, Contrescarpe 72, 28195 Bremen schriftlich Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Die Entgegennahme von Einwendungen zur Niederschrift ist aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgeschlossen. Es können aber unter der E-Mail-Adresse oeffentlichkeitsbeteiligung-strassenrecht@bau.bremen.de. Erklärungen in elektronische Form abgegeben werden. Gleiches gilt für die Vereinigungen im Sinne von § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG.

  1. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen gesetzlich ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (siehe § 73 Absatz 4 Satz 3 VwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 UVPG beziehen, nur auf das Verwaltungsverfahren, nicht jedoch auf ein mögliches gerichtliches Verfahren.

  2. Jede Einwendung muss den Namen und die Postanschrift des Einwendungsführers aufweisen und persönlich unterschrieben sein; eine persönliche Unterschrift ist bei der Abgabe elektronischer Erklärungen nicht erforderlich. Vertreter von Einwendungsführern haben ihre Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu benennen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

  3. Die Anhörungsbehörde kann auf einen Erörterungstermin verzichten; § 18a AEG. Findet ein Erörterungstermin statt, in dem rechtzeitig erhobene Einwendungen erörtert werden, wird dieser durch eine gesonderte amtliche Bekanntmachung bekannt gegeben. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können die Benachrichtigungen durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten im Erörterungstermin ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Mit Abschluss des Erörterungstermins ist das Anhörungsverfahren beendet.

  4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

  5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

  6. Über die erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

  7. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Gemarkung Bremen VR Flur 241, 243, 244 und 275 beansprucht.

  8. Vom Beginn der Auslegung des Plans an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabenträger ein Vorkaufsrecht nach § 19 Abs. 3 AEG an den vom Plan betroffenen Flächen zu.

  9. In Bezug auf die UVP-Pflicht für das beantragte Vorhaben wird im Weiteren auf Folgendes hingewiesen:

    1. Die für das Verfahren zuständige Behörde und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde ist das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Hannover, Herschelstraße 3, 30159 Hannover.

    2. Über die Zulässigkeit des Vorhabens wird durch Planfeststellungsbeschluss entschieden.

    3. Für die Prüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens hat die Antragstellerin einen landschaftspflegerischen UVP-Bericht vorgelegt, der als Planunterlage 13 Bestandteil der Antragsunterlagen ist. Zusätzlich wurden folgende entscheidungserheblichen Unterlagen (insbesondere Gutachten, Berichte, Empfehlungen) bei der zuständigen Behörde vorgelegt:

      • Landschaftspflegerischer Begleitplan, einschließlich des Erläuterungsberichts, des Bestands- und Konfliktplans sowie des Maßnahmenplans (Planunterlage 12)

      • Untersuchung zu betriebsbedingten Schall- und Erschütterungsimmissionen (Planunterlage 16)

      • Untersuchung zu baubedingten Schall- und Erschütterungsimmissionen (Planunterlage 17)

      • Geotechnischer Bericht / Baugrundgutachten (Unterlage 18)

        Diese Unterlagen werden als Bestandteil der Antragsunterlage in der genannten Zeit und bei der benannten Stelle zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt.

        Der Inhalt dieser Bekanntmachung und der nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Unterlagen ist zusätzlich über das zentrale Internetportal (§ 20 UVPG) unter dem Link http://www.uvp-portal.de zugänglich. 

    4. Die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen ist auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. § 18 UVPG.

Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o.g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zur Aufgabenerfüllung in diesem Verfahren erforderlich ist. Die Daten werden an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c DSGVO. Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau als auch deren Verfahrensbeauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, so besteht das Recht auf Berichtigung. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen eingetreten sind, kann die Löschung oder die Einschränkung der Verarbeitung verlangt sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung erhoben werden (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).

                       

Bremen, den 06.01.2021