Verkündungsdatum: 15.01.2021
Das Ordnungsamt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397), in Verbindung mit § 22a der Zweiundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 30. November 2020 (Brem.GBl. S. 1340) – im Folgenden: Coronaverordnung – die folgende Allgemeinverfügung:
Es besteht eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in den folgenden Bereichen:
· Bahnhofsvorplatz: |
täglich von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr |
· Corona-Ambulanz an der Rennbahn/Vahrer Straße: |
täglich von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
· Gröpelingen: |
Montag bis Samstag von 07.00 Uhr bis 21.00 Uhr |
· Hemelingen: |
Montag bis Samstag von 07.00 Uhr bis 21.00 Uhr |
· Innenstadtbereich: |
Montag bis Samstag von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr |
· Oslebshausen Bahnhof/ Schragestraße: |
Montag bis Samstag von 07.00 Uhr bis 21.00 Uhr |
· Schnoor/Böttcherstraße (inkl. Schüttingstr./Hinter |
täglich von 09.00 Uhr bis 20:00 Uhr |
· Schlachte: |
täglich von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr |
· Schweizer Eck: |
Montag bis Samstag von 07.00 Uhr bis 21.00 Uhr |
· Viertel (Ostertor/Steintor): |
täglich von 09.00 Uhr bis 24.00 Uhr |
· Vegesacker Bahnhofsvorplatz (bis Alte Hafenstraße): |
täglich von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr |
· Vegesacker Fußgängerzone: |
Montag bis Samstag von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr |
Die genannten Bereiche werden in den Anlagen zu dieser Allgemeinverfügung hinsichtlich der räumlichen Grenzen in Wort und Bild konkretisiert. Die Anlagen sind Teil dieser Allgemeinverfügung.
Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von Nummer 1 ist eine textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie; geeignet sind auch Schals, Tücher, Buffs, aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbst hergestellte Masken oder Ähnliches.
Nummer 1 gilt nicht für
Kinder unter sechs Jahren,
Gehörlose oder schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall für Personen, die mit diesen kommunizieren,
Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist,
Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer, welche die genannten Bereiche lediglich passieren
Die Nummern 1 bis 3 gelten im Zeitraum vom 16.01.2021 bis zum Ablauf des 14.02.2021.
Die Anordnung unter der Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
Bremen, den 14.01.2021, Ordnungsamt Bremen