Verkündungsdatum: 24.02.2021
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.
Gründe:
Zu 1.
Die Geflügelpest ist eine hochansteckende und - abhängig von der Art des Geflügels - mit schwerwiegenden Krankheitssymptomen und Verenden einhergehende Tierseuche, die durch bestimmte besonders aggressive Influenzaviren hervorgerufen wird.
Seit dem Oktober 2020 wurden bei mehreren Wildvögeln sowie Hausgeflügel in Niedersachsen, Hamburg, Schleswig-Holstein sowie Mecklenburg-Vorpommern durch das Nationale Referenzlabor für hochpathogene aviäre Influenza des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) Fälle von Geflügelpest bestätigt. Die bisher auftretenden Viren wurden dem Subtyp H 5 zugeordnet. Des Weiteren wurden auch aus den benachbarten Ländern und dem Vereinigten Königreich Fälle von HPAI in Geflügelhaltungen und Wildvögeln nachgewiesen.
In Weyhe im Landkreis Diepholz ist nun in einem Putenbestand die Geflügelpest festgestellt worden. Die Veterinärbehörden sind verpflichtet, Restriktionszonen einzurichten.
Durch den Landkreis Diepholz wurde ein Sperr- und Beobachtungsgebiet festgelegt. Das Beobachtungsgebiet mit der Größe von mind. 10 Kilometern ragt hierbei in den Bereich des Bundeslandes Bremen, hier dem südlichen Bremen, hinein. Über die Ausdehnung des Beobachtungsgebiets nach Bremen wurde der LMTVet informiert.
Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet) ist für den Erlass dieser Anordnung sachlich und örtlich zuständig (§ 8 Nr. 2 Brem. Tierseuchenrechts-Zuständigkeitsverordnung; § 3 Abs. 1 Nr. 3 BremVwVfG).
Die Anordnung zu Nr. 1 beruht auf § 27 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung. Der Schutz hiesiger Geflügelbestände vor der Einschleppung und Verschleppung von Geflügelpest muss verstärkt werden, indem der Kontakt von wildlebenden zu gehaltenen Vögeln unterbunden wird. Die Risikobewertung berücksichtigt auch die Beurteilung des Friedrich-Löffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit. Da sich das durch den Landkreis Diepholz festgelegte Beobachtungsgebiet in das Bundesland Bremen ausdehnt, ist die Festlegung des Beobachtungsgebietes über die niedersächsischen Landesgrenzen hinaus in den betroffenen Bereich in Bremen durch den LMTVet notwendig.
Weiterhin wird berücksichtigt, dass das Land Bremen über mehrere im Vogelzug wichtige Gebiete, in denen sich Rastvögel aufhalten und durchziehen, verfügt.
Die mit dieser Allgemeinverfügung getroffene Anordnung ist erforderlich und angemessen, um einer weiteren Ausbreitung der Geflügelpest zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt begegnen zu können.
Zu 2.
Die sofortige Vollziehung wird auf Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet und ist erforderlich, weil eine sofortige Durchsetzbarkeit der Anordnung im besonderen öffentlichen Interesse notwendig ist. Der Ausgang eines etwaigen Rechtsstreites kann nicht abgewartet werden, weil die Tiere ohne entsprechende Schutzmaßnahmen fortgesetzt einer möglichen Ansteckung durch Wildvögel ausgesetzt wären. Für die im Land Bremen gehaltenen Vögel kann ohne sofortige Schutzmaßnahmen nicht sichergestellt werden, dass einer Übertragung von Tierseuchenerregern wirksam entgegengewirkt wird.
Hinzu kommt, dass bei einer Ausbreitung der Geflügelpest nicht unerhebliche Kosten ausgelöst werden. Die Geflügelpest ist eine hochansteckende und - abhängig von der Art des Geflügels - mit schwerwiegenden Krankheitssymptomen und Verenden einhergehende Tierseuche, die durch bestimmte besonders aggressive Influenzaviren hervorgerufen wird. Jeder Ausbruch der Geflügelpest geht mit Tötungsmaßnahmen einher. Dies würde nicht nur bei einzelnen Tierhaltern zu hohen, wirtschaftlichen Verlusten führen. Somit ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen, Lötzener Str. 3, 28207 Bremen einzulegen.
Auf Ihren Antrag kann das Verwaltungsgericht Bremen die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ganz oder teilweise wiederherstellen
Hinweise:
Im Zusammenhang mit dem neuen Beobachtungsgebiet im Stadtgebiet Bremens wird darauf hingewiesen, dass für das gesamte Land Bremen, also Bremen und Bremerhaven, die Aufstallungspflicht für Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane (auch Pfauen), Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse weiterhin gilt. Aufgrund des nach wie vor sehr aktiven Geflügelpest-Geschehens in der Wildvogelpopulation ist nicht absehbar, wann die Aufstallung aufgehoben werden kann.
Bremen, den 22.02.2021, Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen
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