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Bekanntgabe des Widerrufs der „Allgemeinverfügung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen - Luftfahrtbehörde -: Zulassung einer Ausnahme vom Verbot der Nutzung des Luftraums durch den Aufstieg von Feuerwerkskörpern gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2a Luft

Verkündungsdatum: 18.03.2021

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 18. März 2021

Widerruf der Allgemeinverfügung
des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Luftfahrtbehörde:
Zulassung einer Ausnahme vom Verbot der Nutzung des Luftraums
durch den Aufstieg von Feuerwerkskörpern
gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2a Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

Die Allgemeinverfügung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen – Luftfahrt­behörde -: Zulassung einer Ausnahme vom Verbot der Nutzung des Luftraums durch den Aufstieg von Feuerwerkskörpern gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2a Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) vom 29. August 2017 (Brem.ABl. S. 780) wird hiermit gemäß Ziffer 2.1 der Nebenbestimmungen zum 30. April 2021 widerrufen.

  1. Bekanntgabe

    Dieser Widerruf gilt einen Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt als bekanntgegeben und wird damit wirksam.

  2. Begründung

    Durch eine neue Ressortzuteilung wurde die sachliche und örtliche Zuständigkeit gemäß § 31 Absatz 2 Nummer 16h Luftverkehrsgesetz (LuftVG) i.V.m. § 19 Absatz 2 LuftVO mit Bekanntmachung vom 9. Februar 2021 (Brem.ABl. S. 111) der Senatorin für Wissenschaft und Häfen, Bremen, Luftfahrtbehörde übertragen. Die Zuständigkeit, die in der Allgemeinverfügung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen - Luftfahrtbehörde -: Zulassung einer Ausnahme vom Verbot der Nutzung des Luftraums durch den Aufstieg von Feuerwerkskörpern gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2a Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) vom 29. August 2017 (Brem.ABl. S. 780) ausgewiesen wird, ist damit nicht mehr gegeben. Zudem wurde durch die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen mit Allgemeinverfügung vom 30. November 2020 das Feuerwerksverbot in ausgewählten Bereichen aus­geweitet. Deshalb wird es als verhältnismäßig angesehen, die Allgemeinverfü­gung gemäß Ziffer 2.1 der Nebenbestimmungen zu widerrufen.

  3. Rechtsbehelfsbelehrung

    Gegen diesen Widerruf kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, zu erheben.

  4. Hinweise

    Weitere Informationen und Hinweise zum Aufstieg von Feuerwerken sowie zu Ansprechpartnern der Luftfahrtbehörde Bremen sind dem Internetauftritt der Senatorin für Wissenschaft und Häfen unter: www.wissenschaft-haefen.bremen.de/luftfahrt zu entnehmen.

Bremen, den 16.03.2021

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