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Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen, Luftfahrtbehörde Bremen, zur Regelung von Gültigkeitszeiträumen der theoretischen Prüfungen und Kenntnissen von Flugschülerinnen und Flugschülern

Verkündungsdatum: 07.04.2021

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 7. April 2021

Allgemeinverfügung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen – Luftfahrtbehörde Bremen
zur Regelung von Gültigkeitszeiträumen der theoretischen Prüfungen und Kenntnissen von Flugschülerinnen und Flugschülern

Auf Grund des Artikels 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinie 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (Abl. L 212 vom 22.08.2018, S. 1, L 296 vom 22.11.2018) in Verbindung mit § 31 Absatz 2 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 2749) geändert worden ist und in Verbindung mit § 35 Satz 2 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG), erlässt die Senatorin für Wissenschaft und Häfen, Luftfahrtbehörde Bremen, folgende

Allgemeinverfügung

I.

  1. Für Bewerber:innen um Lizenzen (Flugschüler:innen), die sich in einer Ausbildung im Zuständigkeitsbereich der Senatorin für Wissenschaft und Häfen, Luftfahrtbehörde Bremen, befinden, werden die Gültigkeitszeiträume einer begonnenen Prüfung der theoretischen Kenntnisse, einer bestandenen Prüfung der theoretischen Kenntnisse sowie Empfehlungen einer zugelassen / erklärten Ausbildungsorganisation (ATO/DTO), sofern diese im Zeitraum 1. November 2020 bis 31. Juli 2021 ablaufen, bis maximal zum 31. Juli 2021 verlängert [FCL.025 (a) 3, (b) (2), (c) (1) i) bzw. SFCL.135 (c) 2. und (d) bzw. BFCL.135 (c) 2. und (d)].

  2. Für Bewerber:innen, die bereits von der Regelung einer Allgemeinverfügung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen, Luftfahrtbehörde Bremen, vom 25. März 2020 oder 5. Februar 2021 Gebrauch gemacht haben, gilt folgendes:

    1. Betrug der genutzte Zeitraum weniger als 8 Monate, darf jener Zeitraum und der zusätzliche Zeitraum gemäß dieser Allgemeinverfügung insgesamt 8 Monate nicht überschreiten,

    2. Betrug der schon genutzte Zeitraum 8 Monate, darf von der vorliegenden Allgemeinverfügung kein Gebrauch mehr gemacht werden.

  3. Über die Inanspruchnahme der Ausnahme nach Nr. 1 (i.V.m. Nr. 2) ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen, Luftfahrtbehörde Bremen, unverzüglich per E-Mail unter fcl@haefen.bremen.de zu informieren.

  4. Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach Ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 BremVwVfG).

      Bremen, den 01.04.2021

      Anlagen

      Weitere Informationen