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Allgemeinverfügung über zusätzliche Öffnungen und Erleichterungen aufgrund der Niedriginzidenzbestimmung der 26. Coronaverordnung (§ 22b Abs. 1) vom 10.06.2021

Verkündungsdatum: 10.06.2021

Weser-Kurier vom 12. Juni 2021

Allgemeinverfügung über zusätzliche Öffnungen und Erleichterungen aufgrund der Niedriginzidenzbestimmung der 26. Coronaverordnung (§ 22b Abs. 1) vom 10.06.2021

Die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 pro 100 000 Einwohner liegt in der Stadtgemeinde Bremen laut Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts seit dem 25.05.2021 durchgehend unter dem Schwellenwert von 50 (Stand am 10.06.2021: 21,8). Das Ordnungsamt erlässt daher als zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 1 Nummern 3, 4 bis 8, 13, 14 und 17 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 802), in Verbindung mit § 22b Abs. 1 der Sechsundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (26. CoronaVO) vom 19. Mai 2021 (Brem.GBl. S. 423), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Mai 2021 (Brem.GBl. S. 456), die nachfolgende Allgemeinverfügung:

 

  1. Lockerung der Kontaktbeschränkungen (§ 22b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der 26. CoronaVO)

    Abweichend von § 2 Abs. 1 und § 2a der 26. CoronaVO sind auch Zusammenkünfte gestattet von

    1. Personen aus zwei Haushalten unabhängig von der absoluten Anzahl der Personen oder
    2. fünf Personen, wobei Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren und Begleitpersonen von Menschen, die diese aufgrund von Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung benötigen, nicht einzurechnen sind.

    Das Abstandgebot gem. § 1 Abs. 1 der 26. CoronaVO gilt für diese Zusammenkünfte nicht. 

    1a. Singen und Blasmusik in geschlossenen Räumen (§ 22b Abs. 1 Satz 1 der 26. CoronaVO)

    Abweichend von § 1 Abs. 3a der 26. CoronaVO ist das gemeinsame Singen (zum Beispiel in einem Chor) und das gemeinsame Musizieren mit Blasinstrumenten in geschlossenen Räumen zugelassen, wenn ein Schutzkonzept vorgehalten wird, das vorsieht, dass jede musizierende Person vor Beginn ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen hat.

  2. Sport in geschlossenen Räumen (§ 22b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der 26. CoronaVO)

    Abweichend von § 1 Abs. 3 der 26. CoronaVO ist die Ausübung von Sport mit bis zu 10 Personen oder in Gruppen mit bis zu 20 Kindern und Jugendlichen sowie zwei Anleitungspersonen auch in geschlossenen Räumen zugelassen.

    2a. Sport unter freiem Himmel (§ 22b Abs. 1 Satz 1 der 26. CoronaVO)

    Abweichend von § 1 Abs. 3 der 26. CoronaVO ist die Ausübung von Sport unter freiem Himmel mit bis zu 30 Personen zuzüglich zweier Anleitungspersonen zugelassen. Nicht an der Sportausübung beteiligte Personen (wie z.B. Mannschaftsverantwortliche/Staff, Schiedsrichter:innen etc.) werden bei der Zählung der Personen nicht berücksichtigt.

  3. Unterhaltungsveranstaltungen in geschlossenen Räumen (§ 22b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der 26. CoronaVO)

    Abweichend von § 2 Abs. 3 Satz 2 der 26. CoronaVO dürfen bis 01.00 Uhr kulturelle, sportliche oder sonstige Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, die der Unterhaltung des Publikums dienen (Unterhaltungsveranstaltungen), mit einem aus bis zu 100 Personen bestehenden Publikum durchgeführt werden, wenn der Veranstalter oder die Veranstalterin ein Schutzkonzept vorhält, das vorsieht, dass bis einschließlich zum 13.06.2021 jede Person vor Beginn der Veranstaltung ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen hat. Ab dem 14.06.2021 gilt die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses nur dann, wenn laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 35 pro 100 000 Einwohner in der Stadtgemeinde Bremen überschritten wird. Das Schutzkonzept muss ferner eine Sitzplatzpflicht oder eine vergleichbare Regelung zur Einhaltung der Abstandsregeln vorsehen.

  4. Unterhaltungsveranstaltungen unter freiem Himmel (§ 22b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 der 26. CoronaVO)

    Abweichend von § 2 Abs. 3 Satz 1 der 26. CoronaVO dürfen kulturelle, sportliche oder sonstige Veranstaltungen unter freiem Himmel, die der Unterhaltung des Publikums dienen (Unterhaltungsveranstaltungen), mit einem aus bis zu 250 Personen bestehenden Publikum durchgeführt werden.

  5. Aufhebung von Einrichtungsschließungen (§ 22b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der 26. CoronaVO)

    Abweichend von § 4 Abs. 2 der 26. CoronaVO sind die folgenden Einrichtungsschließungen aufgehoben oder eingeschränkt:

    1. Die Öffnung von Theatern, Opern, Kinos und Konzerthäusern für den Publikumsbetrieb (§ 4 Abs. 2 Nr. 1) bis 01.00 Uhr ist zulässig mit der Maßgabe, dass die Personenobergrenze für das Publikum bei maximal 100 Personen pro Saal liegen darf und der Veranstalter oder die Veranstalterin ein Schutzkonzept vorhalten muss, das vorsieht, dass bis einschließlich zum 13.06.2021 jede Person vor Beginn der Veranstaltung ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen hat. Ab dem 14.06.2021 gilt die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses nur dann, wenn laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 35 pro 100 000 Einwohner in der Stadtgemeinde Bremen überschritten wird.

    2. Die Öffnung von Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen für den Publikumsbetrieb (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) bis 01.00 Uhr ist zulässig mit der Maßgabe, dass bis einschließlich zum 13.06.2021 jede Person vor Betreten der Einrichtung ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS‑CoV‑2 vorzulegen hat. Ab dem 14.06.2021 gilt die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses nur dann, wenn laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 35 pro 100 000 Einwohner in der Stadtgemeinde Bremen überschritten wird.

    3. Freibäder dürfen geöffnet werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 4). Hallenbäder bleiben für den Publikumsbesuch außerhalb der in § 4 Abs. 2 Nr. 4 erlaubten Nutzung geschlossen.

    4. Die Öffnung von Fitnessstudios und Studios für Elektromuskelstimulationstraining (§ 4 Abs. 2 Nr. 5) sowie von öffentlichen und privaten Sportanlagen im Rahmen der nach den Ziffern 2 und 2a dieser Verfügung zulässigen Sportausübung (§ 4 Abs. 2 Nr. 6) ist zulässig. Saunen bleiben geschlossen.

    5. Gastronomiebetriebe dürfen für den Publikumsverkehr (§ 4 Abs. 2 Nr. 8) auch in geschlossenen Räumen bis 01.00 Uhr öffnen mit der Maßgabe, dass der Betreiber oder die Betreiberin ein Schutzkonzept vorhält, welches vorsieht, dass bis einschließlich zum 13.06.2021 jeder Gast vor Betreten des Betriebs ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen hat. Ab dem 14.06.2021 gilt die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses nur dann, wenn laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 35 pro 100 000 Einwohner in der Stadtgemeinde Bremen überschritten wird. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 4 Abs. 2 Nr. 8 unverändert fort.

    6. Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 Ziffer 7 der 26. CoronaVO dürfen mit der Maßgabe öffnen, dass für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen die Bestimmungen der Ziffer 3 dieser Allgemeinverfügung und für Veranstaltungen unter freiem Himmel die Ziffer 4 dieser Allgemeinverfügung gelten.

    7. Sämtliche Geschäfte des Einzelhandels (§ 4 Abs. 2 Nr. 11) dürfen unter Beachtung der allgemeinen Anforderungen der 26. CoronaVO, insbesondere hinsichtlich der Flächenvorgaben nach § 5 Abs. 2 und der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, öffnen. Die Beschränkungen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 11a und b auf den Versandhandel, die Auslieferung bestellter Waren und den Besuch des Ladengeschäfts zum Zwecke einer Einkaufsberatung nach vorheriger telefonischer oder elektronischer Terminvereinbarung (Click & Meet) entfallen.


  6. Entfallen der Terminbuchungspflicht (§ 22b Abs. 1 Nr. 6 der 26. CoronaVO)

    Abweichend von § 5a der 26. CoronaVO ist der Besuch von öffentlichen oder privaten Museen, Kunsthallen, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten ohne vorherige telefonische oder elektronische Terminbuchung zugelassen. Die Pflichten zur Sicherstellung der Kontaktverfolgung gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 8 der 26. CoronaVO bleiben bestehen.

    6a. Entfallen der Maskenpflicht auf Wochenmärkten (§ 22b Abs. 1 Nr. 6 der 26. CoronaVO)

    Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 2 der 26. CoronaVO besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei dem Besuch von Wochenmärkten nach § 67 der Gewerbeordnung nur, wenn laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 35 pro 100 000 Einwohner in der Stadtgemeinde Bremen überschritten wird. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 der 26. CoronaVO unverändert fort.

  7. Sonstige Bestimmungen

    Für die nach dieser Verfügung geöffneten Einrichtungen und erlaubten Veranstaltungen gelten die allgemeinen Bestimmungen der 26. CoronaVO. Für die Testpflicht in den Ziffern 3 und 5 dieser Allgemeinverfügung gilt § 3a der 26. CoronaVO.

  8. Inkrafttreten und Aufhebung

    Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt gemäß § 41 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) öffentlich, indem der verfügende Teil ortsüblich, und zwar im Ordnungsamt Bremen (Stresemannstraße 48, 28207 Bremen), bekanntgemacht wird. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann im Ordnungsamt Bremen im Empfangsraum (lnfopoint im Erdgeschoss) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Abweichend von § 41 Absatz 4 Satz 3 BremVwVfG, wonach der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt, wird gemäß Satz 4 dieser Vorschrift der 11.06.2021 als Tag der Bekanntgabe bestimmt. Diese Verfügung tritt damit am 11.06.2021 in Kraft. Gleichzeitig wird die vorherige Allgemeinverfügung über zusätzliche Öffnungen und Erleichterungen aufgrund der Niedriginzidenzbestimmung vom 08.06.2021 aufgehoben. Die vollständige Allgemeinverfügung kann ab dem 11.06.2021 auch auf der Internetseite https://www.amtliche-bekanntmachungen.bremen.de abgerufen und eingesehen werden.

Hinweise:

  • Die Anordnungen unter den Ziffern 1 bis 7 dieser Allgemeinverfügung sind gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. 
  • Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung der Ziffern 1 bis 7 stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG Ordnungswidrigkeiten dar und werden mit Bußgeldern geahndet.

Bremen, den 10.06.2021, Ordnungsamt Bremen