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Amtliche Bekanntmachungen
- Allgemeinverfügung über zusätzliche Öffnungen und Erleichterungen aufgrund der Niedriginzidenzbestimmung der 27. Coronaverordnung (§ 22 a Abs. 3)
Allgemeinverfügung über zusätzliche Öffnungen und Erleichterungen aufgrund der Niedriginzidenzbestimmung der 27. Coronaverordnung (§ 22 a Abs. 3)
Verkündungsdatum: 21.06.2021
(Weser-Kurier vom 21. Juni 2021)
Allgemeinverfügung über zusätzliche Öffnungen und Erleichterungen aufgrund der Niedriginzidenzbestimmung der 27. Coronaverordnung (§ 22 a Abs. 3)
Die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 pro 100 000 Einwohner liegt in der Stadtgemeinde Bremen laut Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts seit dem 27.05.2021 durchgehend unter dem Schwellenwert von 35 (Stand am 17.06.2021: 11,5). Das Ordnungsamt erlässt daher als zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 1 Nummern 3, 4 bis 8, 13, 14 und 17 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.5.2021 (BGBl. I S. 1174), in Verbindung mit § 22a Abs. 3 der Siebenundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (27. CoronaVO) vom 18. Juni 2021 (Brem.GBl. 2021, S. 482) mit Zustimmung der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz die nachfolgende Allgemeinverfügung:
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Abweichend von § 4 Absatz 1 27. CoronaVO ist die Öffnung von Festhallen für die Durchführung von Veranstaltungen nach § 2 Absatz 2 27. CoronaVO zulässig. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der 27. CoronaVO.
- Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt gemäß § 41 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) öffentlich, indem der verfügende Teil ortsüblich, und zwar im Ordnungsamt Bremen (Stresemannstraße 48, 28207 Bremen), bekanntgemacht wird. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann im Ordnungsamt Bremen im Empfangsraum (lnfopoint im Erdgeschoss) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Abweichend von § 41 Absatz 4 Satz 3 BremVwVfG, wonach der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt, wird gemäß Satz 4 dieser Vorschrift der 21.06.2021 als Tag der Bekanntgabe bestimmt. Die vollständige Allgemeinverfügung kann ab dem 21.06.2021 auch auf der Internetseite https://www.amtliche-bekanntmachungen.bremen.de abgerufen und eingesehen werden. Diese Verfügung tritt damit am 21.06.2021 in Kraft. Gleichzeitig wird die vorherige Allgemeinverfügung über zusätzliche Öffnungen und Erleichterungen aufgrund der Niedriginzidenzbestimmung vom 10.06.2021 aufgehoben.
Bremen, den 18.06.2021, Ordnungsamt Bremen
Anlagen