Verkündungsdatum: 07.08.2021
Das Ordnungsamt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 1 Nummern 3, 4 bis 8, 13, 14 und 17 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174), in Verbindung mit § 22 Abs. 1 der Achtundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (28. CoronaVO) vom 26. Juli 2021 (Brem.GBl. 2021, S. 608) die nachfolgende Allgemeinverfügung:
Nicht immunisierte Mitarbeitende in Einrichtungen der Pflege und des Gesundheitswesens, die im (und für den) direkten medizinischen, pflegerischen oder betreuerischen Kontakt zu Patient:innen, Bewohner:innen und Klient:innen stehen, wie etwa in stationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und in der ambulanten Pflege, Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Arztpraxen und Praxen der Gesundheitsberufe müssen eine FFP2-Maske oder eine Maske mit vergleichbarem genormten Schutzstandard wie z.B. „KN95/N95“ tragen. Gleiches gilt für die Heilmittelerbringer:innen, den Rettungsdienst und den Krankentransport sowie für Fahrdienste, wenn direkter Kontakt zu anderen Personen besteht. Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig.
Wenn nicht immunisierte Mitarbeitende aus gesundheitlichen oder sonst nicht von ihnen zu vertretenden Gründen nicht in der Lage sind, der Verpflichtung aus Ziffer 1 nachzukommen, sind sie fern von Patient:innen, Bewohner:innen und Klient:innen (z.B. keine direkte körpernahe Pflege) und nur bei beidseitiger Verwendung eines Medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (MNS) einzusetzen.
Immunisierte Mitarbeitende in Einrichtungen der Pflege und des Gesundheitswesens, die im (und für den) direkten medizinischen, pflegerischen oder betreuerischen Kontakt zu immunisierten Patient:innen, Bewohner:innen und Klient:innen stehen, wie etwa in stationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und in der ambulanten Pflege, Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Arztpraxen und Praxen der Gesundheitsberufe können auf einen Medizinischen Mund-Nasen-Schutz (MNS) ausweichen. Gleiches gilt für die Heilmittelerbringer:innen, den Rettungsdienst und den Krankentransport sowie für Fahrdienste, wenn direkter Kontakt zu anderen Personen besteht. Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig. Das vorgenannte Ausweichen auf einen Medizinischen Mund-Nasen-Schutz (MNS) gilt nicht bei direktem medizinischen, pflegerischen oder betreuerischen Kontakt zu nicht immunisierten Patient:innen, Bewohner:innen und Klient:innen.
Kinder unter sechs Jahren; Kinder ab einem Alter von 6 Jahren bis 15 Jahren können der Pflicht aus Ziffer 3 auch durch Tragen einer textilen Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie, erfüllen
Gehörlose oder schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall für Personen, die mit diesen kommunizieren,
Abweichungen von Ziffern 1 bis 4 sind nur mit Genehmigung des Gesundheitsamtes Bremen zulässig.
Die Ziffern 1 bis 5 gelten im Zeitraum vom 09.08.2021 bis zum Ablauf des 06.09.2021.
Hinweise
Die Anordnungen der Ziffern 1 bis 6 sind gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen der Ziffern 1 bis 4 stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Ordnungswidrigkeiten dar und werden mit Bußgeldern geahndet.
Personen, die laut Ziffer 4 Satz 3 Buchstaben a und b von der Tragepflicht nach den Ziffern 1 bis 3 befreit sind, haben zwingend das Abstandsgebot aus § 1 Absatz 1 der Coronaverordnung einzuhalten. Dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren.
Bremen, den 04.08.2021, Ordnungsamt Bremen