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Wahlbekanntmachung

Verkündungsdatum: 18.09.2021

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 18. September 2021

Wahlbekanntmachung

  1. Am 26. September 2021 findet die

    Wahl zum 20. Deutschen Bundestag

    statt.

    Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

  2. Das Land Bremen ist für die Bundestagswahl in zwei Wahlkreise eingeteilt:

    Wahlkreis 54 Bremen I
    Wahlkreis 55 Bremen II – Bremerhaven.

    Die Stadtgemeinde Bremen ist in 354 allgemeine Wahlbezirke und die Stadtgemeinde Bremerhaven in 75 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In der Stadt Bremen werden zusätzlich 144 Briefwahlbezirke gebildet und in der Stadt Bremerhaven 22 Briefwahlbezirke.

    In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten vom 16. August bis 5. September 2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

    Die Briefwahlvorstände in der Stadt Bremen treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 13.00 Uhr im

    Aus- und Fortbildungszentrum für den öffentlichen Dienst,
    Doventorcontrescape 172, 28195 Bremen

    und im

    Alten Gymnasium, Kleine Helle 7/8, 28195 Bremen

    zusammen.

    Die Briefwahlvorstände in der Stadt Bremerhaven treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 13.00 Uhr in der

    Schule am Ernst-Reuter-Platz, Hafenstraße 122,
    Zugang über Ernst-Reuter-Platz, 27576 Bremerhaven

    zusammen.

  3. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.

    Die Wahlberechtigten haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

    Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

    Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Nach Betreten des Wahllokals wird allen Wählenden der Stimmzettel ausgehändigt.

    Jede wahlberechtigte Person hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

    Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

    1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der sich bewerbenden Personen der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
    2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

    Die Wählenden geben die Erststimme in der Weise ab,

    • dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll,

    und die Zweitstimme in der Weise,

    • dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landesliste sie gelten soll.

    Der Stimmzettel muss von der wahlberechtigten Person in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

    In 34 allgemeinen Wahlbezirken und 11 Briefwahlbezirken der Stadtgemeinde Bremen sowie in fünf allgemeinen Wahlbezirken und drei Briefwahlbezirken der Stadtgemeinde Bremerhaven finden für die Bundestagswahl wahlstatistische Auszählungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppe statt.

    An die Wahlberechtigten in diesen repräsentativen Stichprobenwahlbezirken werden amtliche Stimmzettel für die Bundestagswahl mit entsprechenden Unterscheidungsmerkmalen ausgegeben.

    Die Auswertung dieser Stimmzettel erfolgt nicht durch die Wahlvorstände, sondern wird vom Statistischen Landesamt Bremen durchgeführt. Die Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik werden für die Stadt Bremen und das Land Bremen veröffentlicht. Ergebnisse für einzelne repräsentative Urnen- und Briefwahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden.

    Durch die wahlstatistischen Auszählungen wird das Wahlgeheimnis nicht verletzt.

    Der Bundeswahlleiter hat im Einvernehmen mit dem Landeswahlleiter und dem Statistischen Landesamt Bremen für die repräsentative Bundestagswahlstatistik folgende 34 Wahlbezirke im Land Bremen ausgewählt:

    Urnenwahlbezirke in der Stadt Bremen:

    213-01              216-03           231-01           233-02           233-04           242-03

    243-02              261-01           311-04           322-01           327-05           341-02

    342-04              342-05           343-02           343-06           351-06           360-03

    372-07              383-02           383-05           385-04           422-03           422-04

    423-03              432-03           434-01           443-03           445-06           513-06

    521-03              523-04           531-05           533-03

    Briefwahlbezirke in der Stadt Bremen:

    218-97              218-98           251-77           314-97           322-97           326-98

    360-94              422-97           515-97           532-99           533-97

    Urnenwahlbezirk in der Stadt Bremerhaven:

    123-02              132-02           135-01           141-01           211-04

    Briefwahlbezirke in der Stadt Bremerhaven:

    121-99              132-99           211-98

    Das Verfahren ist in dem Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Wahlstatistikgesetz – WStatG) vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962), geregelt und zugelassen.

  4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

  5. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist,

    1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

    2. durch Briefwahl

      teilnehmen.

      Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde den amtlichen Stimmzettel und den amtlichen blauen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

  6. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertretung anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).

    Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).



Bremen, den 16.09.2021, Statistisches Landesamt Bremen - Wahlamt -/Magistrat der Stadt Bremerhaven - Bürger- und Ordnungsamt -