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Begründung der Fünften Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Verkündungsdatum: 11.12.2021

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 11. Dezember 2021

Begründung der Fünften Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Begründung:

Die vorliegende Begründung stellt eine allgemeine Begründung im Sinne von § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (im Folgenden: IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, dar. Danach sind Rechtsverordnungen, die – wie die vorliegende Vierte Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung – nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen.

Allgemeines

Bei der Vierten Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 haben sich zwei redaktionelle Fehler ergeben, die nunmehr mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 korrigiert werden.

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1:

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Korrektur. In der Vierten Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ist der nun einzufügende Halbsatz gestrichen worden, was nicht beabsichtigt war. Bei Warnstufe 3 soll für Clubs, Diskotheken, Festhallen und ähnliche Vergnügungsstätten das 2-G-plus-Zugangsmodell Geltung erlangen.

Zu Nummer 2:

In der Vierten Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sollte zwar darauf hingewiesen werden, dass auch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine digitale Lösung darstellt; sie sollte aber nicht als alleinige digitale Möglichkeit verankert werden. Daneben gibt es etwa auch die Luca-App und die Gast-App. Auch diese können genutzt werden. Dies wird nunmehr durch die Korrektur klargestellt.

Zu Artikel 2

Hier wird das Inkrafttreten geregelt.

Bremen, den 09.12.2021, Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

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